Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

nanzierungsmöglichkeiten haben. Entsprechend haben Banken mit Abhängigkeiten vom Schweizer Pfandbriefmarkt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Schweizer Pfandbriefgesetzgebung und der Organisation des Marktes, Szenarien zu entwickeln, in denen die Emission von Pfandbriefen erschwert ist.

Die Verwendung der Stresstest-Ergebnisse ist wichtig für die Krisenprävention und Krisenbewältigung und auch für die Notfallkonzepte nach Art. 10 E-LiqV.

Notfallkonzept (Art. 10 E-LiqV)

Art. 10 Abs. 1 verlangt von Banken ein formelles Notfallkonzept, das klare Strategien zur Bewältigung von Liquiditätsengpässen in Notfallsituationen enthält. Dieses umfasst eine Zusammenstellung aller relevanten bankinternen Weisungen, Richtlinien, Abläufe, Verfahrens- und Massnahmenpläne zur Steuerung und zeitnahen Adressierung von Liquiditätsengpässen in Notfallsituationen und regelt die Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die interne Koordination, die einzuleitenden Massnahmen und die internen und externen Kommunikationswege. Ziel ist die Fortführung des Kerngeschäfts, die Vermeidung von Reputationsrisiken und die Vermeidung hoher Kosten.

Das Notfallkonzept umfasst insbesondere geeignete Frühwarnindikatoren und Notfallauslöser, mit denen auf Gefahren für die Liquiditätsposition und die potentiellen Finanzierungsmöglichkeiten rechtzeitig reagiert werden kann. Es beschreibt auch ein strukturiertes und mehrstufiges Eskalationsverfahren entsprechend der Schwere der Liquiditätskrise sowie Handlungsoptionen je nach Eskalationsstufe und Stressereignis. Dabei sind insbesondere die jeweils möglichen liquiditätsgenerierenden und liquiditätseinsparenden Massnahmen darzustellen und zu priorisieren. Liquiditätsquellen und die Liquiditätsgenerierung sind konservativ zu schätzen. Weiter darzustellen sind operative Abläufe für den Transfer von Liquidität und Vermögenswerten zwischen Jurisdiktionen, Rechtseinheiten und Systemen, wobei Beschränkungen bei der Übertragbarkeit von Liquidität und Vermögenswerten zu berücksichtigen sind. Das Notfallkonzept hat auch eine klare Rollenverteilung und die Zuweisung von Kompetenzen, Rechten und Pflichten an alle eingebundenen Stellen vorzusehen und Abläufe, Entscheidungsprozesse und Berichterstattungspflichten mit dem Ziel eines zeitnahen und kontinuierlichen Informationsflusses an die übergeordneten Führungsebenen zu beschreiben. Dabei ist klar festzulegen, welche Vorfälle an übergeordnete Führungsebenen zu eskalieren sind. Aufzuzeigen sind auch klar entwickelte und festgelegte Kommunikationswege und -strategien, die einen klaren, konsistenten und regelmässigen Informationsfluss zu internen wie auch externen Beteiligten im Notfall sicherstellen.

Zwischen dem Stresstest-Programm, den Stresstestergebnissen und der Liquiditätsnotfallplanung besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Abs. 2 verlangt entsprechend, dass die Ergebnisse von Szenarioanalysen und Stresstests in das Design der Notfallplanung einfliessen, und dass das Kriseninstrumentarium auf die Ergebnisse der Stresstests abgestimmt ist. Dabei sind ideosynkratische, marktweite und kombinierte Ursachen für Stressereignisse mit einzubeziehen.

Aufgaben der Prüfgesellschaft (Art. 11 E-LiqV)

Wie in den Ausführungen zu Art. 4 E-LiqV bereits ausgeführt, hat die aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft die Einhaltung der qualitativen Anforderungen gemäss Art. 5–10 E-LiqV zu bestätigen. Die qualitativen Anforderungen werden durch Ausführungsbestimmungen in einem neuen FINMA Rundschreiben zur Liquidität ergänzt. Die bankengesetzliche Prüfgesellschaft wird unter Angabe der ange-

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