Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

wandten Prüftiefe Stellung zur Einhaltung der Ausführungsbestimmungen nehmen. Sie hält zudem die wesentlichen Annahmen fest.

5.3 Quantitative Anforderungen (Art. 12–18 E-LiqV)

Quantitative Anforderungen zur «Gesamtliquidität» (Art. 12–17 E-LiqV)

Die Bestimmungen in den Art. 12–17 E-LiqV wurden wörtlich aus den bisherigen Art. 16–18 und Art. 20 Abs. 2 der BankV übernommen, welche damit aufgehoben werden können (vgl. Art. 33 E-LiqV). Diese Bestimmungen werden in der LiqV noch bis Ende 2014 Bestand haben und sollen dann mit der Einführung der LCR ab dem Jahr 2015 aufgehoben werden. Da sie nunmehr seit 24 Jahren klaglos in Kraft gestanden sind, soll an ihrem Aufbau und Wortlaut trotz vorhandenem Verbesserungspotential für die noch verbleibenden zwei Jahre nichts mehr geändert werden. Dies vor allem auch deshalb, weil Änderungen am Verordnungstext unweigerlich nicht unerhebliche Anpassungen an den bestehenden Ausführungsbestimmungen der FINMA und am aktuellen Reporting der Banken zur Folge hätten, was nicht verhältnismässig wäre.

Art. 20 Abs. 1 BankV findet sich mit gleichem Inhalt in Art. 31 E-LiqV wieder.

Quantitative Anforderungen zur «Zusatzliquidität» (Art. 18 E-LiqV)

Art. 18 E-LiqV entspricht dem bisherigen Art. 19 der BankV, der aufgehoben wird (vgl. Art. 33 E-LiqV).

6 Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken (4. Kapitel)

6.1 Allgemeines

Besondere Liquiditätsanforderungen für systemrelevante Institute sind notwendig, weil die Illiquidität eines solchen Instituts gravierende Folgen für das restliche Schweizer Bankensystem und den Werk- und Finanzplatz Schweiz hätte. Zur Vermeidung dieser systemischer Risiken müssen solche Banken deshalb eine besonders hohe Robustheit gegenüber Liquiditätsschocks aufweisen, um auch im Krisenfall während eines angemessenen Zeitraums über ausreichend Liquidität zu verfügen, bis Massnahmen zur Weiterführung von systemrelevanten Bankenfunktionen zum Tragen kommen können.

Die Anforderungen zur Gesamtliquidität (Art. 12–17 E-LiqV) entsprechen insbesondere bei grossen und komplexen Finanzgruppen nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten des Finanzmarkts. Die Messung der Liquiditätsrisiken basiert nicht auf differenzierten Stressszenarien und wird der Komplexität der potentiellen Liquiditätsströme nicht genügend gerecht. Auch erfolgt keine risikobasierte Definition von liquiden Aktiven, die zur Absorption ungewöhnlich hoher Abflüsse herangezogen werden können. Weiter beschränkt sich die Liquiditätsmessung auf eine Stichtagbetrachtung mit 30-Tage-Horizont, berücksichtigt keine Ausserbilanzgeschäfte und erfolgt nur auf Stufe Einzelinstitut. Schliesslich werden auch keine qualitativen Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement des Instituts spezifiziert.

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