Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eine systemrelevante Bank sollte als Mittelzuflüsse nur vertraglich vereinbarte Zuflüsse aus offenen Forderungen einschliessen, die voll werthaltig sind und bei denen sie keinen Grund zur Annahme hat, es könnte innerhalb des 7- resp. 30-Tage-Horizonts zu einem Ausfall kommen.
Banken dürfen einzelne Positionen zur Liquiditätsgenerierung nicht doppelt zählen (Abs. 1, letzter Satz): Wenn Vermögenswerte dem regulatorischen Liquiditätspuffer gemäss Art. 25 E-LiqV zugerechnet werden, dürfen sie nicht gleichzeitig auch zur Generierung von Mittelzuflüssen berücksichtigt werden. Die Liquiditätswirkung von Bargeld und Giroguthaben bei Zentralbanken wird grundsätzlich in der Form vollständiger Zuflüsse berücksichtigt; sie bilden nicht Bestandteile des regulatorischen Liquiditätspuffers.
Die FINMA wird gestützt auf Abs. 3 die Positionsklassen auf der Aktiv- und Passivseite der Bilanz und der Ausserbilanz und die auf die jeweilige Positionsklasse anzuwendenden Zu- und Abflussraten durch Verfügung festlegen.
Abs. 4 sieht vor, dass die Bank Zu- und Abflussfaktoren für Positionsklassen, für welche die FINMA keine verbindlichen Werte festgelegt hat, konsistent mit dem vorgegebenen Stressszenario festlegt und bei der Berechnung des Nettomittelflusses berücksichtigt. Dies trifft vor allem für spezifische Ausserbilanzpositionen zu, für welche keine industrieweiten Werte angemessen sind. Die FINMA prüft die Angemessenheit der von der Bank angewandten Werte.
Regulatorischer Liquiditätspuffer (Art. 25 E-LiqV)
Systemrelevante Banken müssen einen Bestand an Vermögenswerten mit bestimmten Eigenschaften halten, der als regulatorischer Liquiditätspuffer bezeichnet wird und der die im Regelfall negative «strukturelle Liquiditätslücke» (die Nettoposition aus Zuflüssen abzüglich Abflüssen gemäss Art. 24 Abs. 1 und 2 ist kleiner als Null) über einen 7- und 30-Tage-Horizont unter dem vorgeschriebenen Stressszenario deckt. Ist die Nettoposition grösser als Null, muss eine systemrelevante Bank nicht notwendigerweise einen regulatorischen Liquiditätspuffer halten. Mit anderen Worten verlangen die besonderen Bestimmungen keine Obergrenze für die Gesamtzuflüsse. Systemrelevante Banken können sich theoretisch ausschliesslich auf die erwarteten Mittelzuflüsse stützen, um den Liquiditätsanforderungen zu genügen. Im Regelfall ist aber eine negative strukturelle Liquiditätslücke zu erwarten, was bedingt, dass die systemrelevante Bank einen Mindestbestand an Vermögenswerten im regulatorischen Liquiditätspuffer halten muss.
Abs. 1 verlangt hierzu, dass die Vermögenswerte des regulatorischen Liquiditätspuffers liquide, lastenfrei und frei verfügbar sein müssen. Ein Vermögenswert gilt grundsätzlich als «liquide», wenn er selbst unter dem Stressszenario innerhalb des betrachteten Zeithorizonts und im notwendigen Volumen am Sekundärmarkt veräussert werden kann. Dem Wertverlust bei solchen Notverkäufen wird durch entsprechend differenzierte Abschlagsraten auf die Buchwerte Rechnung getragen. Für die Messung des Liquiditätswertes von Vermögenswerten gibt es verschiedene Vorgehensweisen: Erstens kann man den Liquiditätswert mit Hilfe quantitativer marktbasierter Methoden kalibrieren und durch Abstufungen unterschiedlich hohe Abschlagsraten auf den ausgewiesenen Buchwert festlegen. Zweitens kann man Klassen von Vermögenswerten bilden und den Liquiditätswert anhand zugeteilter Risikogewichte nach dem Basler Standardansatz zur Eigenmittelunterlegung oder Rating-Bewertungen durch Rating-Agenturen messen. Vermögenswerte mit niedrigem Risikogewicht oder hohem Rating haben entspre-
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