Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten
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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
die in Art. 9 Abs. 2 Bst. b BankG aufgeführten besonderen Anforderungen auf Verordnungsstufe konkretisiert. Um die geforderte erhöhte Widerstandsfähigkeit gegenüber einem massiven Liquiditätsschock sicher zu stellen, wird in Abs. 2 verlangt, dass systemrelevante Banken auch besonderen quantitativen Mindestanforderungen und Berichterstattungspflichten unterstellt werden.
Abs. 2 stellt klar, dass die besonderen quantitativen Mindestanforderungen des 4. Kapitels für systemrelevante Banken an Stelle der für die übrigen Banken geltenden Bestimmungen zur Erfüllung der Gesamtliquidität treten. Somit entfällt für systemrelevante Banken auch die Pflicht, vierteljährlich einen Liquiditätsausweis (Form. L 102) gemäss Art. 17 E-LiqV zu erstellen. Die Bestimmungen über die Zusatzliquidität (Art. 18 E-LiqV) sind indes weiterhin einzuhalten.
Konsolidierungskreis (Art. 20 E-LiqV)
Art. 20 E-LiqV präzisiert den Konsolidierungskreis, für den die Erfüllung der quantitativen Mindestanforderungen der besonderen Bestimmungen gilt. Die neuen Liquiditätsanforderungen sind – im Einklang mit den zentralen Tresorerie-Organisationen der systemrelevanten Institute – auf die Konzernstufe ausgerichtet. Durch die Einführung von zusätzlichen Vorschriften auf Stufe Einzelinstitut soll einerseits die Widerstandsfähigkeit unter Berücksichtigung spezifischer Stressannahmen für Liquiditätsflüsse innerhalb der Gruppe gewährleistet werden. Andererseits sollen auch die Auswirkungen eines beschränkten Zugriffs auf monetisierbare Vermögenswerte ausserhalb der Schweiz verfolgt werden.
Auf Stufe Einzelinstitut mit ausländischen Niederlassungen sind wie auf Konzernstufe auch explizite quantitative Anforderungen vorgesehen. Auf der Stufe Einzelinstitut ohne ausländische Niederlassungen, welche auf die Lokalisierbarkeit liquider Vermögenswerte innerhalb der Landesgrenzen ausgerichtet ist, wird auf die Einführung fest vorgegebener, quantitativer Anforderungen verzichtet, wohl aber eine regelmässige Berichterstattung mittels standardisierter Formulare eingeführt (vgl. hierzu auch Art. 28 E-LiqV).
Besondere Liquiditätsanforderungen (Art. 21 E-LiqV)
Hier werden die besonderen quantitativen Liquiditätsanforderungen an systemrelevante Banken konkret festgelegt. Sämtliche Liquiditätsabflüsse, die bei Eintritt eines Stressszenarios zu erwarten sind, müssen jederzeit (Abs. 1) gedeckt werden können. «Jederzeit» bedeutet in diesem Zusammenhang, dass systemrelevante Banken die quantitativen Anforderungen nicht nur zu bestimmten Stichtagen (z.B. bei der Berichterstattung an die FINMA), sondern vielmehr zu jedem Zeitpunkt bis einschliesslich zum 30. Tag einhalten müssen und keine Liquiditätslücken aufweisen dürfen. «Jederzeit» bedeutet auch, dass systemrelevante Banken in der Lage sein müssen, die quantitativen Anforderungen jeden Tag zu berechnen und auf 30 Tage in die Zukunft zu erfüllen. Die Berichterstattung erfolgt aber nur per Ende eines Kalendermonats (siehe Art. 28). Die Anforderungen einer jederzeitigen Erfüllung beziehen sich nicht auf die untertägige Liquiditätshaltung. Die massgeblichen Vorgaben hinsichtlich «Stressszenario», «Liquiditätslücke» und «Liquiditätsflüsse» finden sich in den Art. 22–24 E-LiqV.
Ein gängiger Ansatz für Banken, ihre benötigte Liquidität zu messen, besteht in der Verwendung von Geldflussprojektionen, in denen projizierte Liquiditätszu- und Liquiditätsabflüsse in entsprechende Laufzeitbänder abgebildet und die sich ergebenden Nettomittelabflüsse («strukturelle Liquiditätslücke») identifiziert und analysiert werden. Die kumulative Sicht auf diese Geldströme zeigt Überträge
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