Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/71: Verordnung über die Liquidität der Banken (Liquiditätsverordnung, LiqV) · 37 Seiten

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

hierzu auch die Ausführungen oben zu Abs. 1). Hierbei werden auch das zu veräussernde Volumen und der Zeithorizont berücksichtigt. Während davon ausgegangen werden kann, dass Vermögenswerte des primären Teils des regulatorischen Liquiditätspuffers beim Notverkauf relativ geringe Abschläge erfahren, ist bei Vermögenswerten des sekundären Teils mit substantiellen Abschlägen zu rechnen. Die FINMA wird entsprechende Verfügungen gegenüber den Banken erlassen.

Für die betrachteten Zeithorizonte von 7 und 30 Tagen gelten Mindestanforderungen bei der Zusammensetzung der Vermögenswerte im regulatorischen Liquiditätspuffer (Abs. 6 und 7). Die Anforderungen an den 7- und den 30-Tage-Horizont unterscheiden sich dabei vor allem durch die Berücksichtigung von Liquiditätszuflüssen aus ausserordentlichen Liquiditätsfazilitäten der SNB ausschliesslich in der 30-Tage-Betrachtung (siehe hierzu auch Art. 23 Abs. 2 E-LiqV) und durch Anforderungen an den Anteil der Vermögenswertbestände des primären regulatorischen Puffers am Gesamtpuffer. Im 7- Tage-Horizont muss der Anteil des primären regulatorischen Puffers mindestens 75%, im 30-Tage-Horizont mindestens 50% betragen.

Die Vorgabe von Mindestanteilen des primären Teils des regulatorischen Puffers am Gesamtpuffer soll sicherstellen, dass ein massgeblicher Vermögensbestand geringen Wertschwankungen ausgesetzt ist und so auch in einer aussergewöhnlichen Belastungssituation eine relativ stabile Liquiditätsquelle für die systemrelevante Bank darstellt. Je kürzer der Zeithorizont ist, desto höher muss dieser stabile Anteil sein, um die Handlungsfähigkeit zu bewahren. Wie bereits bei der Erläuterung von Art. 21 E-LiqV dargelegt, muss eine Bank im 7-Tage-Horizont ausserdem auch in einer Situation mit aussergewöhnlich hohem Stress ohne die Unterstützung des Staates oder der ausserordentlichen Liquiditätshilfe der SNB überlebensfähig sein. Vor einem möglichen Eingreifen müssen die Behörden die Situation und die Wirkungen der unmittelbar von der systemrelevanten Bank getroffenen Massnahmen analysieren, bevor die SNB einen Entscheid über den Einsatz von Notfallliquidität fällen kann. Entsprechend müssen die Anforderungen an die Liquidität der Vermögenswerte im regulatorischen Liquiditätspuffer und somit an den Mindestanteil von primären Pufferwertschriften höher gestellt werden. Die höhere Anrechnung von Vermögenswerten des sekundären Teils des regulatorischen Puffers in der 30-Tage-Betrachtung lässt sich damit rechtfertigen, dass die Bank hier einen längeren Zeithorizont zur Verfügung hat, um auch verhältnismässig weniger liquide Papiere zu veräussern und dass Liquiditätszuflüsse aus ausserordentlichen Liquiditätsfazilitäten der SNB bis zum maximal vereinbarten Betrag zusätzlich angerechnet werden dürfen.

Temporäre Erleichterungen (Art. 26 E-LiqV)

Die neuen Liquiditätsanforderungen sind so ausgestaltet, dass die systemrelevante Bank in normalen Zeiten einen regulatorischen Liquiditätspuffer aufbauen bzw. halten soll, der dann in einer Stresssituation eingesetzt und abgebaut werden kann. Abweichend von dieser allgemeinen Anforderung einer jederzeitigen Einhaltung ist ein temporäres Unterschreiten der quantitativen Mindestforderungen aufgrund eines Liquiditätsschocks explizit zugelassen (Abs. 1). Ein Liquiditätsschock ist eine plötzliche, unerwartete Liquiditätsverknappung für ein einzelnes Institut oder für den Markt als Ganzes. Beispiele für einen nur das Institut betreffenden Liquiditätsschock sind eine Herabstufung des Ratings, ein operationelles Risiko-Ereignis, ein plötzlicher Einlagenabzug oder ein Marktrisikoereignis, das aufgrund der institutsspezifischen Positionierung am Markt besonders schwerwiegende Auswirkungen hat. Ein systemischer Liquiditätsschock kann beispielsweise durch eine erhebliche Marktstörung mit eingeschränkter Liquidierbarkeit von Wertpapieren sowie höheren Abzügen von Kundeneinlagen und stär-

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