Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 38 Seiten

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fällt, und nicht in den Ballungszentren. Die Ausgestaltung der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik erzielt somit einen - wenn auch sehr bescheidenen - lenkenden Effekt auf die induzierte Zuwanderung, weg von den Ballungszentren.

Weiter deuten eine Umfrage bei 900 Rekrutierungsverantwortlichen und die Auswertung verschiedener Studien darauf hin, dass multinationale Unternehmen sich nicht wesentlich stärker auf eine Rekrutierung im Ausland abstützen als übrige Unternehmen. Im Ausland rekrutiert wird vor allem für Stellen mit höherem Anforderungsprofil. Die Nationalität spielt deshalb bei der Rekrutierung eine untergeordnete Rolle. Neu angesiedelte Unternehmen, darunter auch multinationale Unternehmen, streben oft eine rasche lokale Verankerung an. Bereits ansässige Arbeitnehmende sichern den Unternehmen Zugang zu Know-how über die lokalen Verhältnisse. Aus Sicht der Unternehmen ist die Zuwanderung wichtig, um dem Fachkräftemangel zu begegnen. Die mit der Zuwanderung hochqualifizierter Personen verbundene Internationalisierung wird von den Unternehmen als Standortvorteil wahrgenommen. Insofern trägt die Zuwanderung auch zum Erhalt und zur Förderung der Innovationskraft und der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz bei.

1.5 Steuererleichterungen und der Finanz- und Lastenausgleich

Das Anfang 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (SR 613.2, nachfolgend FiLaG, Ref. 15) strebt eine Verringerung der kantonalen Unterschiede in der Versorgung mit öffentlichen Gütern und in der Steuerbelastung an. Nach Artikel 2 FiLaG soll der Finanzausgleich insbesondere "den Kantonen eine minimale Ausstattung mit finanziellen Ressourcen gewährleisten; übermässige finanzielle Lasten der Kantone auf Grund ihrer geographisch-topographischen oder soziodemographischen Bedingungen ausgleichen und einen angemessenen interkantonalen Lastenausgleich gewährleisten". Es schafft so die erforderlichen finanziellen Voraussetzungen für die Erhaltung des föderativen Staatsaufbaus.

Gleichzeitig mit der Neugestaltung des Finanz- und Lastenausgleichs (nachfolgend NFA) ist am 1. Januar 2008 auch die NRP in Kraft getreten. Die NFA war für die NRP von zentraler Bedeutung. Mit Blick auf die NRP hielt die Botschaft zum NFA von 2001 fest, dass Verteilungsziele künftig mittels des Finanzausgleichs im engeren Sinn anzustreben seien und sich die NRP auf strukturpolitische Zielsetzungen konzentriert. Entsprechend hat sich die NRP zum Ziel gesetzt, die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Regionen zu stärken und deren Wertschöpfung zu erhöhen und so zur Schaffung und Erhaltung einer dezentralen Besiedlung und zum Abbau regionaler Disparitäten beizutragen. NFA und NRP bilden somit zwei komplementäre Handlungsfelder der regionalen Entwicklung.

Steuererleichterungen sind aus systemischer Sicht finanzausgleichsneutral. Das ist insbesondere bezüglich des Ressourcenausgleichs hervorzuheben, denn Steuererleichterungen des Bundes verringern das Ressourcenpotenzial eines Kantons nicht. Nach Artikel 3 FiLaG "ist das Ressourcenpotenzial eines Kantons der Wert seiner fiskalisch ausschöpfbaren Ressourcen". Nebst der steuerbaren Einkommen und der Vermögen der natürlichen Personen berücksichtigt der Wert der fiskalisch ausschöpfbaren Ressourcen "die steuerbaren Gewinne der juristischen Personen nach dem DBG". Die steuerbaren Reingewinne von juristischen Personen mit kantonalen Steuererleichterungen nach Artikel 23 StHG15 und Erleichterungen bei der direkten Bundessteuer nach Artikel 12 BRP fliessen vollständig in die Berechnung des Ressourcenpotenzials ein. Dies hat zur Folge, dass Steuererleichterungen keinen Einfluss auf die Zahlungen des Ressourcenausgleichs haben. Die gewährten Steuererleichte-

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Artikel 23 Ausnahmen

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3 " Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen vorsehen. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden". [...] 644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.7.939448 10/38