Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 38 Seiten

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1.9.5 Revisionsstelle (Artikel 17)

Die Daten zur Entwicklung der Arbeitsplätze sind zukünftig durch die Revisionsstelle des Unternehmens bestätigen zu lassen.

Die Bestätigungspflicht wurde auf Vorschlag kantonaler Experten eingefügt. Sie soll die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der gelieferten Daten in Bezug auf die Entwicklung der Arbeitsplätze verstärken. Die Regelung gilt ausschliesslich für Verfügungen, die nach in Kraft treten der neuen Verordnung erlassen werden.

1.9.6 Information (Artikel 18)

Gewisse Informationen zu neu erlassenen Verfügungen sollen in Zukunft durch das SECO einmal jährlich veröffentlicht werden. Bei diesen Informationen handelt es sich um den Namen des berechtigten Unternehmens, den Durchführungsort, die Grössenordnung des ex ante Höchstbetrags der Steuererleichterung und die Grössenordnung der vom jeweiligen Unternehmen zu schaffenden oder zu erhaltenden Arbeitsplätze. Nicht veröffentlicht wird der effektiv erlassene Steuerbetrag (ex post), da dieser dem Steuergeheimnis nach Artikel 110 DBG20 untersteht. Weiter handelt es sich ausschliesslich um Informationen hinsichtlich der Bundessteuererleichterung. Eine entsprechende Auflage soll spätestens ab dem 1. Juli 2016 in die Steuererleichterungsverfügungen des WBF aufgenommen werden.

Die im Verordnungsentwurf vorgeschlagene Regelung ist vergleichbar mit ausländischen Transparenzregelungen. In der EU müssen die Mitgliedstaaten, nach den am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Transparenzvorgaben der Europäischen Kommission für die Gewährung von staatlichen Beihilfen21, den Namen, den Zweck und den Betrag für alle Beihilfen über 500'000 Euro veröffentlichen. Ferner müssen Angaben zur Grösse des Unternehmens (KMU oder Grossunternehmen), zum Standort des Beihilfeempfängers und die Branche veröffentlicht werden. Die Transparenzvorschriften gelten auch für steuerliche Beihilfen, wobei die einzelnen Beihilfebeträge in Grössenordnungen zu veröffentlichen sind. Den Mitgliedstaaten wird eine zweijährige Frist zur Umsetzung dieser Bestimmung eingeräumt. Die neuen Transparenzanforderungen wurden als neuer Bestandteil in verschiedenen, kürzlich überarbeiteten Sekundärrechsakten, wie die neuen Leitlinien für Regionalbeihilfen22, berücksichtigt.

Die Vereinigten Staaten von Amerika verfügen ebenfalls über umfassende Transparenzvorschriften. Im Transparency Act von 2006 wurde die Regierung verpflichtet, der Öffentlichkeit Auskunft über die Verteilung der Budgetmittel zu geben. Vor diesem Hintergrund werden auch die öffentlichen Darlehen und Investitionszuschüsse (inkl. Steuererleichterungen) über $ 25'000 auf einer zentralen Plattform23 veröffentlicht. Die Plattform bietet eine allgemeine Übersicht über die Budgetmittel, ermöglicht aber auch die Abfrage detaillierter Informationen über einzelne Departemente und Projekte.

Mit der im Verordnungsentwurf vorgeschlagenen Berichterstattung werden die Steuererleichterungen unter Beachtung des Steuergeheimnisses den internationalen Anforderungen in Bezug auf eine erhöhte Transparenz angepasst. Die nationale und internationale Akzeptanz des Instruments wird verbessert, was aus Sicht des Wirtschaftsstandortes Schweiz positiv zu

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Artikel 110 Geheimhaltungspflicht 1

"Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.

2 Eine Auskunft ist zulässig, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht gegeben ist".

21 Mitteilung der Kommission zur Änderung der Mitteilungen der Kommission über Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, über Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke, über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen sowie über Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (2014/C 198/30) abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0627(02)&from=EN) 22 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2013:209:0001:0045:DE:PDF 23 www.usaspending.gov 644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.7.939448 14/38