Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 38 Seiten
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Absatz 3
Absatz 3 legt den Rhythmus der periodischen Überprüfung des Steuerungsmodells fest.
Das Steuerungsmodell soll rund alle 8 Jahren im Rahmen der Evaluation des Mehrjahresprogramms gemäss Artikel 18 BRP überprüft werden. Die Evaluationsergebnisse bilden die Grundlage für allfällige Anpassungen der Anwendungsgebiete und/oder des Steuerungsmodells sowie für eine eventuelle Änderung der BR-Verordnung.
2.2 2. Abschnitt: Voraussetzungen
2.2.1 Artikel 6 Voraussetzungen für die Gewährung von Steuererleichterungen
Die Voraussetzungen entsprechen der bisherigen Praxis, präzisiert und ergänzt mit den Bestimmungen aus den Anwendungsrichtlinien. Für mehr Klarheit werden die Kriterien zur Bestimmung der besonderen regionalwirtschaftlichen Bedeutung und die Anforderungen an die Form des kantonalen Steuererleichterungsentscheids (bisheriger Artikel 4 Absätze 3 und
5) von den Voraussetzungen getrennt und in separate Artikel (Artikel 8 Regionalwirtschaftliche Bedeutung und Artikel 9 Form des kantonalen Steuererleichterungsentscheids) überführt. Die Einschränkung bei der Verschiebung von Arbeitsplätzen (bisheriger Artikel 6) präzisiert und ergänzt mit weiteren Einschränkungen aus den Anwendungsrichtlinien werden zur thematischen Einheit mit den Voraussetzungen zusammengeführt.
Die Grundsätze in Bezug auf die Voraussetzungen für die Gewährung von Steuererleichterungen werden in Artikel 12 BRP festgelegt. Nach Artikel 12 Absatz 1 "soweit ein Kanton Steuererleichterungen nach Artikel 23 Absatz 3 StHG gewährt, kann der Bund für die direkte Bundessteuer ebenfalls Steuererleichterungen gewähren". In Bezug auf das Unternehmen und das Vorhaben bestimmt Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a. und b., dass Steuererleichterungen an Unternehmen gewährt werden können, sofern diese "neue Arbeitsplätze schaffen oder bestehende neu ausrichten" und das "Vorhaben den regionalpolitischen Anforderungen des Bundesgesetzes über Regionalpolitik erfüllt".
Absatz 1
Buchstabe a. wird neu eingefügt. Er formalisiert das Grundprinzip des BRP (Artikel 12 Absatz 2), wonach der Bund nur Steuererleichterungen gewähren kann, sofern der Kanton ebenfalls Steuererleichterungen gewährt.
Buchstabe b. ersetzt den bisherigen Artikel 4, Absätze 1 und 2 mit folgenden Anpassungen:
Der "hohe Innovationsgrad" und "einen über die Grenze des Anwendungsgebiets reichenden Absatzmarkt" werden in den Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben g. und h. als Kriterien zur Bewertung der besonderen regionalwirtschaftlichen Bedeutung eines Vorhabens überführt.
Die "grosse Wertschöpfung" wird aufgrund ihrer ungenügenden Ausrichtung auf die Zielsetzung des Instruments - Schaffung neuer, bzw. Neuausrichtung bestehender Arbeitsplätze - gestrichen.
Die Möglichkeit die von "Zulieferanten und Partnern" vorgesehenen oder neu auszurichtenden Arbeitsplätze zu berücksichtigen wird wegen mangelnder Kontrollmöglichkeit gestrichen. Die Definition der Arbeitsplätze in Artikel 7 berücksichtigt aus-
schliesslich Arbeitsplätze im Unternehmen selber.
Absatz 2
Artikel 6 Absatz 2 entspricht bisherigem Artikel 4 Absatz 4. Vorhaben im Sinne eines produktionsnahen Dienstleistungsbetriebs werden weiterhin nur dann berücksichtigt, wenn diese mindestens 20 neue Arbeitsstellen schaffen (vgl. Frage in beiliegendem Fragenkatalog). Die Anforderung von 20 Arbeitsstellen soll eine minimale Substanz sicherstellen. Der Verweis auf die "vergleichsweise geringen Investitionen" wird gestrichen, da er aufgrund ungenügender Definition einen zu grossen Ermessenspielraum vorsieht.
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