Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 38 Seiten
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Alte Verordnung Neue Verordnung Veränderungen
Art. 9 Form des kantonalen Artikel 9 wird neu eingefügt. Er erläutert die Vor-Steuererleichterungsent- aussetzungen an die Form des kantonalen Steuscheids ererleichterungsentscheids. Diese waren bisher mit den Voraussetzungen an das Vorhaben (Artikel 4 Absatz 5) zusammengefasst. Die Festlegung eines Höchstbetrags bei der kantonalen Steuererleichterung in Verbindung mit Bundessteuererleichterungen wird als zusätzlich neue formale Anforderung eingefügt.
Art. 20 Unrechtmässig be- Artikel 20 wird neu eingefügt. Die Definition unanspruchte Steuererleichte- rechtmässig beanspruchter Steuererleichterungen rungen wird aus bisherigem Artikel 4 Absatz 5 überführt und präzisiert.
Art. 5 Umfang der Steuerer- Art. 10 Beginn und Dauer Die maximale Dauer wird gemäss Anwendungsleichterung richtlinien dahingehend präzisiert, dass sie zehn
Kalenderjahre nicht überschreiten kann. Die Kompetenz zur Regelung des Beginns wird an das WBF delegiert. Der Beginn war bisher in den Anwendungsrichtlinien geregelt.
Art. 11 Höhe Artikel 11 führt die betragsmässige Obergrenze ein.
Art. 6 Einschränkung Art. 6 Voraussetzungen für Die Einschränkung bei Verschiebung von Ar-
die Gewährung von Steuer- beitsplätzen nach bisherigem Artikel 6 wird präzierleichterungen (Abs. 3) siert und mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Steuererleichterungen (neuer Artikel
6) zusammengeführt.
Art. 7 Gesuch um Steuerer- Art. 12 Gesuch des Unter- Der Titel wird geändert. Die wesentlichen Angaleichterung nehmens ben, die der Geschäftsplan enthalten muss, wer-
den erläutert. Diese waren bisher in den Anwendungsrichtlinien erwähnt.
Art. 8 Antrag des Kantons Art. 13 Antrag des Kantons Die erforderlichen Angaben des kantonalen An-
trags und die Einreichefrist werden gemäss Anwendungsrichtlinien und mit den notwendigen Angaben für die Berechnung der Höhe der Steuererleichterung des Bundes ergänzt. Die Kantone sind verpflichtet, den Antrag in Zukunft auf elektronischem Weg einzureichen.
Art. 14 Zuständigkeit Artikel 14 wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt.
Art. 9 Entscheid des WBF Art. 15 Verfügung des WBF Der Titel wird geändert. Die Zuständigkeiten des
Kantons, des SECO und des WBF im Entscheidungsprozess, sowie die hauptsächlichen Elemente der Verfügung des WBF werden gemäss Anwendungsrichtlinien präzisiert.
Art. 10 Überwachung Art. 16 Aufsicht Der Titel wird geändert. Die Verantwortungen des
SECO und der Kantone bezüglich deren Aufsichtspflichten werden gemäss Anwendungsrichtlinien präzisiert.
Art. 11 Berichterstattung an Art. 5 Absatz 1 Wird unverändert überführt.
den Bundesrat
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