Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
2.4.3 Artikel 14 Zuständigkeit
Artikel 14 wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt. Er überlässt es den Kantonen, die zuständige Stelle für die Antragsstellung, die Verlängerung und die Überwachung des Vollzugs zu bestimmen.
2.4.4 Artikel 15 Verfügung des WBF
Artikel 15 entspricht bisherigem Artikel 9, präzisiert und ergänzt mit den Bestimmungen aus den Anwendungsrichtlinien und der bisherigen Praxis.
Die Grundsätze in Bezug auf das Antragsverfahren und den Entscheidungsprozess werden in Artikel 19 BRP festgelegt. Nach Absatz 1 "entscheidet der Kanton über die Gewährung kantonaler Steuererleichterungen und leitet das Gesuch mit seinen Entscheiden und Anträgen an das SECO weiter". Nach Absatz 2 "prüft das SECO die Gesuche zuhanden des WBF. Dieses entscheidet über die Einräumung und das Ausmass von Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer".
Absatz 1
Absatz 1 verweist neu auf die Zuständigkeiten des Kantons, des SECO und des WBF im Entscheidungsprozess.
Absatz 2
Absatz 2 erläutert die hauptsächlichen Elemente der Verfügung des WBF. Die in bisherigem Artikel 9 erwähnten Bedingungen und Auflagen werden mit der neuen Bestimmung nach Artikel 11 Absatz 3 ergänzt.
Absatz 3
Absatz 3 erwähnt den Verfügungsadressaten (gesuchstellendes Unternehmen), dem die Verfügung des WBF - wie bisher - eröffnet wird.
Absatz 4
Nebst dem gesuchstellenden Unternehmen wird die Verfügung des WBF - ebenfalls wie bisher - dem antragstellenden und dem für die Veranlagung des Unternehmens zuständigen Kanton, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. Die Unterscheidung zwischen dem antragstellenden und dem veranlagenden Kanton ist insofern relevant, als das Vorhaben und die Rechtseinheit (Firma oder Sitz) in unterschiedlichen Kantonen ansässig sein können (vgl. Artikel 12 Absatz 1 Gesuch des Unternehmens). Der Kanton in dem das Vorhaben umgesetzt wird, stellt beim Bund den Antrag, während jener in dem sich die Rechtseinheit befindet die direkte Bundessteuer unter Berücksichtigung der gewährten Steuererleichterungen veranlagt.
2.4.5 Artikel 16 Aufsicht
Artikel 16 entspricht bisherigem Artikel 10, präzisiert und ergänzt mit Bestimmungen aus den Anwendungsrichtlinien. Der Titel wird geändert.
Absatz 1
Das SECO ist wie bisher für die Aufsicht der gewährten Steuererleichterungen zuständig. Innerhalb des SECO wird diese Funktion vom Ressort KMU-Politik der Direktion für Standortförderung wahrgenommen.
Die Verpflichtung des Kantons zu überprüfen, dass "die Voraussetzungen für die Gewährung von Steuererleichterungen weiterhin eingehalten werden, namentlich, dass eine Steuererleichterung nicht missbräuchlich beansprucht worden ist", wird nicht übernommen. Dieser Satz ist gegenstandslos geworden, da die Pflichten des Kantons im Rahmen der Aufsicht in Absatz 3 festgehalten werden.
644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.7.939448 27/38