Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
2.5.2 Artikel 20 Unrechtmässig beanspruchte Steuererleichterungen
Artikel 20 wird aus bisherigem Artikel 4 Absatz 5 überführt. Der Text wird redaktionell angepasst und präzisiert.
2.6 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
2.6.1 Artikel 21 Aufhebung eines anderen Erlasses
Da es sich um eine Totalrevision handelt wird die Verordnung vom 28. November 2007 über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik aufgehoben.
2.6.2 Artikel 22 Übergangsbestimmungen für die Steuererleichterungen
Artikel 22 ersetzt den bisherigen Artikel 13; Absatz 1 erläutert die bisherige Praxis, die übrigen Absätze (2 bis 5) sind neu.
Absatz 1
Absatz 1 formalisiert die bisherige Praxis, wonach laufende Steuererleichterungen bei ändernder Rechtsgrundlage bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig bleiben.
Absatz 2
Absatz 2 ermöglicht es, Steuererleichterungen, die vor Inkrafttreten der geänderten Verordnung gewährt wurden, in Bezug auf die verfügten Bedingungen zu ändern. Für eine Verfügungsänderung kommt das zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses gültige Recht zur Anwendung.
Absatz 3
Absatz 3 führt eine Ausnahme zum Grundsatz von Absatz 2 ein. Änderungen bezüglich des Ortes werden nach den zum Zeitpunkt des Umzuges und nicht des Verfügungserlasses gültigen Anwendungsgebieten beurteilt. Ein Umzug in eine Gemeinde, die gemäss gültigem Recht nicht zu den Anwendungsgebieten gehört, führt zum Widerruf der Steuererleichterung des Bundes.
Ferner verweist Absatz 3 auf die unterschiedliche Handhabung eines Umzuges, je nachdem ob dieser innerhalb desselben Kantons oder von einem Kanton in einen anderen erfolgt. Bei einem Umzug innerhalb desselben Kantons kann die Verfügung geändert werden, sofern sich die Zielgemeinde in einem aktuellen Anwendungsgebiet befindet. Ein Umzug in einen anderen Kanton führt hingegen stets zum Widerruf der Steuererleichterung, unabhängig davon ob sich die Zielgemeinde in einem Anwendungsgebiet befindet. Für den Kanton der neuen Standortgemeinde besteht die Möglichkeit, ein neues Gesuch um Steuererleichterungen einzureichen. In einem solchen Fall werden für die Steuererleichterungen jedoch nur die neu geschaffenen Arbeitsplätze berücksichtigt (vgl. Artikel 6 Voraussetzungen für die Gewährung von Steuererleichterungen Absatz 3).
Absatz 4
Die Bestätigungspflicht durch eine Revisionsstelle (vgl. Artikel 17) gilt nicht für Unternehmen, die vor Inkrafttreten der geänderten Verordnung in den Genuss von Steuererleichterungen gekommen sind.
Absatz 5
Angaben zu Verfügungen (vgl. Artikel 18 Buchstabe b), die vor Inkrafttreten der geänderten Verordnung gewährt wurden, werden nicht veröffentlicht.
644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.7.939448 30/38