Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 38 Seiten

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2.1.3 Artikel 3 Anwendungsgebiete

Artikel 3 ersetzt die bisherigen Artikel 2 und 3.

Artikel 3 ist materiell neu (vgl. Wichtigste materielle Änderungen, Kapitel 1.9.2, Seite 12). Er setzt die vom Bundesrat beschlossene Anpassung der Anwendungsgebiete unter Berücksichtigung der Raumordnungspolitik um. Grundlage für die neue Abgrenzung bildet die Prospektiv-Studie zum Perimeter (vgl. Beilage und Fussnote 8).

Die Grundsätze in Bezug auf die Abgrenzung der Anwendungsgebiete werden in Artikel 12 BRP festgelegt. Nach Absatz 3 legt "der Bundesrat, nach Konsultation der Kantone, die Gebiete fest, in denen Unternehmen von Steuererleichterungen profitieren können" fest.

Absatz 1 Buchstabe a.

Entsprechend den Zielen der Regionalpolitik und der Raumordnungspolitik des Bundes und der Kantone kommen die mittel- und kleinstädtischen Zentren und deren suburbanen Gemeinden (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a. Ziffer 1), die ländlichen Zentren (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a. Ziffer 2) sowie - abhängig von der Variantenwahl - die kleineren, weniger urbanen Zentren, die dennoch eine Zentrumsfunktion wahrnehmen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe

a. Ziffer 3, nachfolgend bezeichnet als "weitere" Zentren im ländlichen Raum), als Anwendungsgebiete in Frage (vgl. auch Kapitel 1.9.2, Seite 12).

Die zwei zur Auswahl stehenden Varianten (vgl. Frage in beiliegendem Fragenkatalog) entsprechen beide den raumordnungspolitischen Zielen des Bundes und der Kantone. Sie unterscheiden sich durch den Ein- oder Ausschluss der "weiteren" Zentren im ländlichen Raum. Die jeweiligen Vor- und Nachteile werden im Kapitel 4.4 der Prospektiv-Studie zum Perimeter (vgl. Beilage) dargelegt. Die resultierenden Abgrenzungsvarianten und Empfehlungen des Evaluators befinden sich in den Kapitel 5.3 und 5.4.

Metropolitane und grossstädtische Zentren, die nach bisherigem Artikel 3 Absatz 2 aufgrund ihrer Zentralität von den Anwendungsgebieten ausgeschlossen sind, sowie Regionen, welche aus raumplanerischer Sicht nicht im Fokus der wirtschaftlichen Entwicklung stehen, sind a priori ausgeschlossen und stehen für die Festlegung der Anwendungsgebiete nicht zur Verfügung.

Absatz 1 Buchstabe b

Die Regionen und Gemeinden nach Buchstabe a. werden hinsichtlich der Strukturschwäche analysiert, woraus sich die Anwendungsgebiete ergeben. Die bisherigen Teilindikatoren zur Bestimmung der Strukturschwäche aus den Bereichen "Wirtschafts- und Bevölkerungsentwicklung" sowie "Arbeitslosigkeit und Einkommenssituation" wurden überprüft und auf neue Betrachtungszeitpunkte gebracht. Die Gewichtungen wurden angepasst; der Teilindikator "Verhältnis Beschäftigte zur Bevölkerung" wurde neu hinzugefügt; jener der "Entwicklung der Arbeitslosenquote" entfernt. Zusätzliche Teilindikatoren wurden untersucht aber aufgrund von Überschneidungen mit anderen Variablen, Vorbehalten seitens der Expertengruppe gegenüber der Unabhängigkeit der verwendeten Erhebungs- und Berechnungsmethode wieder verworfen. Detaillierte Angaben zum Strukturschwäche-Indikator befinden sich im Kapitel 5 der Prospektiv-Studie zum Perimeter.

Absatz 2

Die Anwendungsgebiete umfassen wie bisher die strukturschwächsten Gemeinden bis zu 10% der Schweizer Bevölkerung. Die Aufnahme der 10%-Schwelle in die Verordnung entspricht einer Kodifizierung des Status quo. Die Listen der Anwendungsgebiete für die beiden Varianten mit und ohne die "weiteren" Zentren im ländlichen Raum befindet sich im Anhang der Prospektiv Studie zum Perimeter.

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