Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
Buchstabe c.
Buchstabe c. wird aus bisherigem Artikel 4 Absatz 5 überführt. Um dem Wortlaut des französischen Originaltextes wie auch der Praxis zu entsprechen, wird das Wort "missbräuchlich" mit "unrechtmässig" ersetzt. Die Definition einer unrechtmässig beanspruchter Steuererleichterungen wird in einem separaten Artikel (Artikel 20) aufgeführt.
2.3 3. Abschnitt: Dauer und Höhe der Steuererleichterungen
2.3.1 Artikel 10 Beginn und Dauer
Artikel 10 entspricht bisherigem Artikel 5 Absatz 1 in Bezug auf die Dauer der Steuererleichterung des Bundes und führt neu eine Kompetenzdelegation an das WBF für die Regelung des Beginns ein. Die bisherige Bestimmung von Artikel 5 Absatz 1 in Bezug auf die Höhe wird in den neuen Artikel 11 (Höhe) überführt; diejenige in Bezug auf die gewährten Bedingungen wird gestrichen. In Zukunft kann der Bund die Bedingungen des kantonalen Steuererleichterungsentscheids übernehmen, ist dazu aber nicht gezwungen. Die systematische Übernahme und Kontrolle durch den Bund der vom Kanton gemäss lokalen Gegebenheiten festgelegten Bedingungen hat sich in der Vergangenheit als schwierig erwiesen.
Der bisherige Artikel 5 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen, da dieser mit der Festlegung eines Höchstbetrags nicht mehr relevant ist.
Absatz 1
Die bisherige Bestimmung von Artikel 5 Absatz 1 wonach die "Steuererleichterung bezüglich der gewährten Dauer nicht weiter gehen kann als diejenige des Kantons" bleibt erhalten. Sie wird mit der in den Anwendungsrichtlinien festgelegten Maximaldauer von zehn Kalenderjahren präzisiert. Wie bisher muss die Periode der Steuererleichterung des Bundes nicht dekkungsgleich mit derjenigen des Kantons sein.
Absatz 2
Absatz 2 delegiert die Kompetenz zur Regelung des Beginns der Steuererleichterung an das WBF. Die detaillierte Regelung wird Gegenstand der neuen WBF-Anwendungsverordnung sein.
2.3.2 Artikel 11 Höhe
Artikel 11 ist neu. Im Rahmen der Vernehmlassung geht es um einen Grundsatzentscheid über die Einführung einer betragsmässigen Obergrenze (vgl. Wichtigste materielle Änderungen, Kapitel 1.9.4, Seite 13).
Anstelle des heutigen Prozentsatzes soll in Zukunft für die Steuererleichterung des Bundes ein im Voraus definierter Höchstbetrag bestimmt werden. Artikel 11 bildet den Kern, der vom Bundesrat beschlossenen Reform.
Absatz 1
Nach Absatz 1 entspricht die Steuererleichterung des Bundes dem kleineren der beiden folgenden Beträge:
die für das betreffende Unternehmen erwarteten Steuerersparnisse auf kantonaler und kommunaler Ebene (Buchstabe a.),
den vom Kanton für die Bundessteuer beantragten Höchstbetrag der Steuererleichterungen (Buchstabe b.).
Buchstabe a. sichert den Erhalt der bisherigen Bestimmung (Artikel 5 Absatz 1), wonach "die Steuererleichterung des Bundes bezüglich der Höhe nicht weiter gehen kann als diejenige des Kantons". Buchstabe b. räumt dem Kanton gemäss bisheriger Praxis die Möglichkeit ein, für die Bundessteuer einen Höchstbetrag unterhalb des gemäss Buchstabe a. auf kantonaler
644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.7.939448 22/38