Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 38 Seiten
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Daraus resultieren Zentren mit wirtschaftlichem Potenzial, welche in den oben genannten funktionalen Räumen liegen und gleichzeitig dem Bedürfnis entgegenkommen, zukünftige Arbeitsplätze in räumlicher Nähe zu geeigneten bestehenden oder geplanten Infrastrukturen und Wohnraum bereitzustellen.
Diese Zentren werden anschliessend hinsichtlich der Strukturschwäche analysiert, woraus sich die Anwendungsgebiete ergeben. Die Anwendungsgebiete sollen wie bisher die strukturschwächsten Gemeinden bis zu 10% der Schweizer Bevölkerung umfassen. Die Fördergebiete je Kanton sind in Artikel 1 der Verordnung des WBF zum Perimeter aufgelistet. Diese wird den Kantonen mit separater Anhörung zur Stellungnahme unterbreitet19. Die Liste der Anwendungsgebiete ist in der Prospektiv-Studie zum Perimeter (vgl. Abbildungen 23 bis 28, Seite 39 und folgende) aufgeführt.
1.9.3 Form des kantonalen Steuererleichterungsentscheids (Artikel 9)
Im Sinne einer formalen Anforderung an den kantonalen Steuererleichterungsentscheid soll dieser einen Höchstbetrag für die Dauer der Steuererleichterung festlegen. Dies gilt ausschliesslich für kantonale Steuererleichterungsentscheide für welche einen Antrag um Bundessteuererleichterungen gestellt wird. Die Höhe sowie die Art und Weise der Festlegung dieses Höchstbetrags ist den Kantonen überlassen. Eine prozentuale kantonale Steuererleichterung in Kombination mit dem Höchstbetrag ist weiterhin möglich.
Juristische Abklärungen sind zum Schluss gekommen, dass es sich bei dieser neuen Anforderung um eine formale Vorschrift für die Einreichung eines Gesuchs um Bundessteuererleichterung handelt, die mit dem StHG vereinbar ist. Die durch die Kantone nach Artikel 23 StHG (vgl. Fussnote 15) gewährten kantonalen Steuererleichterungen sind lediglich formal, nicht jedoch materiell betroffen.
Die Festlegung einer Obergrenze bei der Bundessteuererleichterung (vgl. Kapitel 1.9.4) in Kombination mit der Anforderung, dass die Kantone im Rahmen eines Antrags für Bundessteuererleichterung im kantonalen Steuererleichterungsentscheid ebenfalls einen
Höchstbetrag festlegen, erlaubt eine erhöhte Akzeptanz des Instruments auf internationaler Ebene.
1.9.4 Höhe der Steuererleichterung des Bundes (Artikel 11)
Anstelle des heutigen Prozentsatzes zur Festlegung der Bundessteuererleichterung soll in Zukunft ein im Voraus definierter Höchstbetrag bestimmt werden. Dieser soll im Verhältnis zu den geschaffenen / erhaltenen Arbeitsplätzen stehen und vom Unternehmen über die Laufzeit von maximal 10 Kalenderjahren von den Steuern in Abzug gebracht werden können.
Die relevanten Eckwerte der betragsmässigen Obergrenze werden in der BR-Verordnung festgelegt. Die detaillierte Ausgestaltung (Ansätze und Berechnung) des vom Bund festgelegten Höchstbetrags (Absatz 2) wird in die WBF-Anwendungsverordnung einfliessen. Die Bandbreite der zukünftigen Höchstwerte und die Formel werden im Rahmen der gegenwärtigen Vernehmlassung seitens des Bundesrates zur Diskussion gestellt. Die dabei erhaltenen Antworten sollen Hinweise für die Ausarbeitung der Anwendungsverordnung vermitteln.
Die Einführung einer Obergrenze soll gewährleisten, dass die Steuererleichterung stets in einem Verhältnis zu den geplanten neu geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplätzen steht. Die Einführung einer solchen Obergrenze wurde im Rahmen einer anlässlich der Vorbereitungsarbeiten des Mehrjahresprogramms 2016-2023 durchgeführten Evaluation empfohlen. Entgangene Steuereinnahmen ohne Verhältnis zu den geplanten Arbeitsplätzen, wie im bisherigen System in Einzelfällen beobachtet, können zukünftig vermieden werden. Die Einführung einer ex ante festgelegten betragsmässigen Obergrenze stärkt auch die EU-
Kompatibilität des Schweizer Systems.
19 Die Anhörungsunterlagen sind unter der Internetadresse http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html abrufbar. 644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.7.939448 13/38