Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 38 Seiten
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Absatz 1
Artikel 13 Absatz 1 entspricht bisherigem Artikel 8 Absatz 1 mit einer redaktionellen Anpassung. Die "kann"-Formulierung macht deutlich, dass es im Ermessen des Kantons liegt,
Steuererleichterungen für die direkte Bundessteuer zu beantragen.
Absatz 2
Die Angaben des Antrags werden mit den Bestimmungen der Anwendungsrichtlinien und den notwendigen Informationen zur Festlegung der Höhe der Steuererleichterung des Bundes nach Artikel 11 ergänzt.
Wie bisher hat der Kanton die Übereinstimmung seines Entscheides mit Art. 23 Abs. 3 des StHG30 zu bestätigen, insbesondere im Falle einer wesentlichen Änderung der geschäftlichen betrieblichen Tätigkeit. Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Steuerkonferenz31 wird eine wesentliche Änderung der Tätigkeit wie folgt umschrieben:
"Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden (Art. 5 und Art. 23 Abs. 3 StHG, je letzter Satz).
Die ursprüngliche Harmonisierungsvorlage des Bundesrates enthielt diesen letzten Satz noch nicht. In der bundesrätlichen Botschaft wurde denn auch zu Art. 6 (heute Art. 5) ausgeführt, dass diese Bestimmung insofern eine Erweiterung bringe, als sie nicht nur für Industrieunternehmungen gelte, sondern alle Unternehmungen mit einschliesse. Die Förderung bestehender Unternehmen können aber nicht Gegenstand dieser Bestimmung sein (BBI 1983 III, S. 88 und 110).
Auf Antrag der ständerätlichen Kommission wurde Art. 6 wie folgt ergänzt:
"Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden."
Berichterstatter Binder begründete diesen Antrag damit, dass man Steuererleichterungen auch bereits bestehenden Unternehmen, die sich in einem eigentlichen Umstrukturierungsprozess befinden, gewähren sollte (Stenographisches Bulletin vom 18. März 1986, S. 131). Diese Ergänzung blieb sowohl in den Beratungen des Stände- wie auch des Nationalrates unbestritten.
Es stellt sich demnach die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kanton bereits bestehenden Unternehmen Steuererleichterungen gewähren kann. Nachstehend wird der Terminus "wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit" durch den Terminus "Umstrukturierung" ersetzt, ohne dass damit eine materielle Änderung beabsichtigt wird. Folgende
Voraussetzungen müssen gegeben sein:
- Die Umstrukturierung muss einen technologischen Sprung, einen Innovationsschub zur Folge haben. Die Umwandlung einer Stammhausstruktur in eine Holdingstruktur oder die Umstellung von einer Produktions- zu einer reinen Handelsgesellschaft stellen zum Beispiel keine solche wesentliche betriebliche Änderung dar.
- Die Umstrukturierung muss bedeutende (im Verhältnis zur Grösse des Unternehmens) Investitionen auslösen. Diese Bestimmung kann sich deshalb - im Gegensatz zu Neugründungen - nur auf kapitalintensive Unternehmen beziehen.
30 Art. 23 Abs. 3 StHG (SR 642.14): "Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen vorsehen. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden". 31 Bericht "Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts", Teil X Abs. C, Schweizerische Steuerkonferenz / Kommission Steuerharmonisierung, 1995 Muri, Bern. 644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.7.939448 25/38