Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 38 Seiten

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Absatz 2

Die bisherige Verpflichtung des Kantons nach Artikel 10 Absatz 2 "jährlich über die Höhe der steuerbaren Reingewinne, für die die direkte Bundessteuer nicht erhoben wurde Bericht zu erstatten" bleibt materiell über den Finanzausgleich bestehen. Sie wird aber mit der Regelung der Anwendungsrichtlinien ersetzt. Die Daten werden nicht mehr vom Kanton direkt an das SECO übermittelt. Dieser liefert im Rahmen des Finanzausgleichs die Daten der ESTV, welche sie ihrerseits dem SECO übermittelt.

Absatz 3

Wie nach bisherigem Artikel 10 Absatz 3 liefern die Kantone dem SECO die Daten zur Entwicklung der Arbeitsplätze, der getätigten Investitionen sowie alle anderen erforderlichen Daten und Dokumente zur Überprüfung der Bedingungen und Auflagen der gewährten Steuererleichterungen.

Die Kantone kommen der Verpflichtung gegenüber dem SECO gemäss Absatz 3 mit der Lieferung des Jahresrapports nach. Dabei ist das vom SECO vorgegebene Formular zu benutzen. Das Verfahren ist in den Anwendungsrichtlinien definiert und wird in die neue WBF-Anwendungsverordnung überführt. Gemäss den heutigen Anwendungsrichtlinien wird die Verpflichtung der Kantone dahingehend präzisiert, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Geschäftsabschluss des Unternehmens beim SECO einzureichen sind.

Absatz 4

Die Informationspflicht der Kantone in Bezug auf Abweichungen vom ursprünglichen Vorhaben mit möglichen Auswirkungen auf die Steuererleichterungsverfügung wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt. Sie gilt unabhängig von den Pflichten gemäss Absatz 3.

2.4.6 Artikel 17 Revisionstelle

Artikel 17 wird neu eingefügt (vgl. Frage in beiliegendem Fragenkatalog) und entspricht einer materiellen Änderung (vgl. Wichtigste materielle Änderungen, Kapitel 1.9.5, Seite 14).

Unternehmen, die der Revisionspflicht nach Artikel 727 oder 727a des Obligationenrechts nicht unterstellt sind, sind von der Bestätigungspflicht durch eine Revisionsstelle befreit. Die Bestätigungspflicht gilt nur für neu erlassene Verfügungen. Sie wird nicht retroaktiv angewandt (vgl. Artikel 22 Übergangsbestimmungen für die Steuererleichterungen Absatz 4).

2.4.7 Artikel 18 Information

Artikel 18 wird neu eingefügt. Buchstabe a. erläutert die bisher veröffentlichte Statistik32;

Buchstabe b. sieht die Veröffentlichung zusätzlicher Daten zu den Verfügungen vor und entspricht einer materiellen Änderung (vgl. Wichtigste materielle Änderungen, Punkt 1.9.6, Seite 14).

Buchstabe a

Die aggregierten Daten der gesamtschweizerisch tatsächlich gewährten Steuererleichterungen wurden vom SECO zum ersten Mal im Oktober 2013 veröffentlicht.

Buchstabe b

Zusätzlich zu den aggregierten Daten nach Buchstabe a. veröffentlicht das SECO in Zukunft einmal jährlich je Vorhaben für das Steuererleichterungen gewährt werden folgende Informationen:

32 Die Daten zu den effektiven, aggregierten Steuererleichterungen sind auf der Internetseite des SECO veröffentlicht "Jahresstatistik Steuererleichterungen", rechts unter "Berichte": http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05298/index.html?lang=de 644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.7.939448 28/38