Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 38 Seiten
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Einleitung
Gestützt auf die Resultate der externen Evaluation der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik (vgl. Kapitel 1.2) beauftragte der Bundesrat im Oktober 2013 das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), eine Reform der Steuererleichterungen vorzubereiten. Die Reform soll hauptsächlich auf die Einführung einer ex ante betragsmässig festgelegten Obergrenze, die Neudefinition der Anwendungsgebiete und zahlreiche technische Anpassungen abzielen. Mit der vorliegenden Totalrevision der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik sollen die genannten Reformpunkte umgesetzt werden.
Im ersten Teil des Berichts werden die Evaluationsergebnisse, einschliesslich eines internationalen Vergleichs und einer Analyse der Wirkungszusammenhänge zwischen den Steuererleichterungen und der Zuwanderung dargelegt. Weiter werden die einschlägigen parlamentarischen Vorstösse, der internationale Kontext, sowie das Zusammenspiel zwischen
Steuererleichterungen und dem Finanz- und Lastenausgleich erörtert. Schliesslich werden die hauptsächlichen materiellen Änderungen sowie die Haltung der vom Bundesrat eingesetzten Expertengruppe wiedergegeben. Der zweite Teil beinhaltet die Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln.
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Grundlagen und Ausgangslage
1.1.1 Gesetzliche und andere Grundlagen
Gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung1 kann der Bund nach Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006 (SR 901.0, nachfolgend BRP, Ref. 1) «für die direkte Bundessteuer Steuererleichterungen gewähren».
Die Steuererleichterungen sollen nach Artikel 1 BRP, "die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Regionen stärken und deren Wertschöpfung erhöhen und so zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in den Regionen, zur Erhaltung einer dezentralen Besiedlung und zum Abbau regionaler Disparitäten beitragen".
Zielgruppe der Steuererleichterungen sind nach Artikel 12 Absatz 2 BRP Vorhaben "industrieller Unternehmen oder produktionsnaher Dienstleistungsbetriebe, die neue Arbeitsplätze schaffen oder bestehende neu ausrichten". Steuererleichterungen stehen sowohl neugegründeten wie auch bestehenden, in- oder ausländischen Unternehmen zur Verfügung.
Das Antragsverfahren erfolgt nach Artikel 19 BRP2. Die Anwendungsbestimmungen- und - gebiete sind in zwei Verordnungen festgelegt:
Verordnung des Bundesrates vom 28. November 2007 über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik (SR 901.022, nachfolgend BR-Verordnung, Ref. 2);
1
Artikel 103 Strukturpolitik
"Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen".
2
Artikel 19 Gesuche um Steuererleichterungen und Verfahren
1 "Der Kanton entscheidet über die Gewährung kantonaler Steuererleichterungen. Er leitet das Gesuch mit seinen Entscheiden und Anträgen an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) weiter. 2 Das SECO prüft die Gesuche zuhanden des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Dieses entscheidet über die Einräumung und das Ausmass von Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer. 3 Die Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer werden, nach Massgabe des vom WBF getroffenen Entscheides und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, von der für die Veranlagung der Unternehmen zuständigen kantonalen Behörde verfügt". 644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.7.939448 4/38