Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 38 Seiten
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rungen wirken sich daher negativ auf das Budget der gewährenden Kantone aus. Die Konstruktion des Ressourcenpotenzials wurde bewusst so ausgestaltet. Dadurch wird verhindert, dass ein Kanton mit steuerpolitischen Massnahmen sein Ressourcenpotenzial und damit seine Ressourcenausgleichszahlungen beeinflussen kann. Es obliegt dem Kanton, die allfälligen Auswirkungen auf seine Ausgleichszahlungen beim Antrag um Bundessteuererleichterungen zu berücksichtigen. Was den Lastenausgleich betrifft, hat dieser eine andere Zielsetzung als die Steuererleichterungen: Er soll übermässige Lasten, beispielsweise im Bereich der Infrastrukturen, ausgleichen. Die NFA sorgt verkürzt dargestellt für genügende staatliche Ressourcen und Infrastrukturen. Er zielt dabei nicht auf die Schaffung von Arbeitsplätzen in strukturschwachen Gebieten. Letzteres wird durch die NRP anvisiert. NFA und NRP ergänzen sich deshalb in sinnvoller Weise.
1.6 Parlamentarische Vorstösse
Diverse Vorstösse mit Bezug auf die Steuererleichterungen wurden im Parlament behandelt, bzw. zurückgezogen:
Motion Amarelle 12.3895: Einführung einer Obergrenze pro Steuererleichterungsfall (zurückgezogen);
Motion Amarelle 12.3896: Transparenz bezüglich Höhe der ausgefallenen Steuern (zurückgezogen);
Motion Bruderer 12.3710: Möglichkeit das Instrument der Steuererleichterungen einzuschränken (zurückgezogen).
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu den drei Motionen auf die Evaluation der Steuererleichterungen verwiesen und empfohlen, den allfälligen daraus folgenden Handlungsbedarf abzuwarten. Die drei Motionen wurden in der Zwischenzeit zurückgezogen. Mit der im Oktober 2013 erfolgten Publikation der Evaluationsergebnisse und der effektiven, aggregierten Steuererleichterungen (vgl. Abbildung 1: Statistik zu den Steuererleichterungen und Fussnote 9, Seite 6) sowie der geplanten Reform, insbesondere der Einführung einer betragsmässigen Obergrenze, wird den Stossrichtungen der obigen Vorstössen weitgehend nachgekommen.
1.7 Europapolitische Dimension
Vor dem Hintergrund von Befürchtungen über wettbewerbsverzerrende Effekte bei grenzüberschreitenden Unternehmensansiedlungen war das Instrument der Steuererleichterungen in den letzten Jahren regelmässig Gegenstand von Diskussionen mit der Europäischen Kommission. Briefwechsel wie auch Expertengespräche bestätigten, dass die EU die Legitimität der Steuererleichterungen als regionalpolitisch begründetes Beihilfeinstrument anerkennt und ihre Mitgliedstaaten dieses ebenfalls nutzen. Die Europäische Kommission sieht in der Abwesenheit einer betragsmässigen Obergrenze und in der stark beschränkten Transparenz wesentliche Unterschiede zum EU-Beihilfesystem.
1.8 Behandlung in der OECD
Das Forum über schädliche Steuerpraktiken der OECD (nachfolgend FHTP) hat im November 2012 beschlossen, fünf Schweizer Steuerregimes, darunter die Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik einschliesslich der kantonalen Steuererleichterungen, hinsichtlich ihrer "Schädlichkeit" zu prüfen. Anfang 2014 hat das FHTP beschlossen, die Steuererleichterungen in Analogie zu den Lizenzboxen16 zu behandeln und nur noch unter dem Blickwinkel der Privilegierung passiver Erträge aus mobilen Wirtschaftsgütern zu untersuchen. Der Abschluss der Prüfung bedingt eine vorgängige Einigung der OECD-
Mitgliedstaaten bezüglich Substanzanforderungen. Der Entscheid, welchen Anforderungen eine Privilegierung von Einkünften aus geistigem Eigentum innerhalb der Steuererleichterun-
16 Steuermodell mit privilegierter Besteuerung von Lizenzerträgen. 644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.7.939448 11/38