Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 38 Seiten

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Die Arbeitsplätze werden in Vollzeitäquivalenten gemessen und anhand eines gemäss Schweizer Recht abgeschlossenen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrags zwischen dem in der Verfügung genannten Unternehmen oder der Muttergesellschaft in der Schweiz und dem Mitarbeiter definiert. Grenzgänger und ausländische Mitarbeiter mit einer Arbeitsbewilligung in der Schweiz, welche diese Kriterien erfüllen, sind somit eingeschlossen. Lehrstellen werden wie normale Arbeitsverhältnisse angerechnet.

2.2.3 Artikel 8 Regionalwirtschaftliche Bedeutung

Artikel 8 wird neu eingefügt. Er entspricht bisherigem Artikel 4 Absatz 3.

Absatz 1

Die Kriterien zur Bestimmung der besonderen regionalwirtschaftlichen Bedeutung werden wie folgt ergänzt:

 "Einbettung in eine kantonale Wirtschaftsentwicklungsstrategie oder ähnliche Grundlagen" (Buchstabe a. neu),

 "Umfang der innerhalb des Anwendungsgebiets geplanten Ausbildungsmöglichkeiten" (Buchstabe f. neu),

"Neuartigkeit einer Produkt-, Produktions- oder betriebswirtschaftlichen Prozessverbesserung gegenüber bisherigen Lösungen" (Buchstabe g. aus bisherigem Artikel 4 Absatz 1 überführt und präzisiert mit den Erläuterungen aus den Anwendungsrichtlinien),

 "Absatzmarkt, der über die Grenze des Anwendungsgebiets hinausreicht" (Buchstabe

h. aus bisherigem Artikel 4 Absatz 1 überführt).

Die Kriterien von Artikel 8 Absatz 1 sind nicht kumulativ.

Absatz 2

Die Definition der Sachanlagen und immateriellen Werte wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt.

2.2.4 Artikel 9 Form des kantonalen Steuererleichterungsentscheids

Artikel 9 wird neu eingefügt. Buchstabe b. bringt eine neue formale Anforderung an den kantonalen Steuererleichterungsentscheid (vgl. Wichtigste Materielle Änderungen, Kapitel 1.9.3, Seite 13) ein. Die übrigen Teile entsprechen der bisherigen Praxis.

Die Grundsätze in Bezug auf die Voraussetzungen für die Gewährung von Steuererleichterungen werden in Artikel 12 BRP festgelegt. In Bezug auf den kantonalen Steuererleichterungsentscheid legt Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c. fest, dass Steuererleichterungen an Unternehmen gewährt werden können, sofern "der Kanton die Nachzahlung von missbräuchlich beanspruchten Steuererleichterungen verlangt".

Buchstabe a.

Gemäss bisheriger Praxis muss der kantonale Steuererleichterungsentscheid die Dauer der kantonalen Steuererleichterung angeben.

Buchstabe b.

Im Sinne einer formalen Anforderung muss der kantonale Steuererleichterungsentscheid in Zukunft für die Dauer der Steuererleichterung einen Höchstbetrag festlegen. Dies gilt ausschliesslich für kantonale Steuererleichterungsentscheide für welche einen Antrag um Bundessteuererleichterungen gestellt wird. Die Höhe sowie die Art und Weise der Festlegung dieses Höchstbetrags ist den Kantonen überlassen. Eine prozentuale kantonale Steuererleichterung in Kombination mit dem Höchstbetrag ist weiterhin möglich.

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