Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 38 Seiten

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Absatz 3

Absatz 3 übernimmt unverändert die Kompetenzdelegation zur Abgrenzung der Anwendungsgebiete an das WBF (bisheriger Artikel 3 Absatz 1). Dieses legt die Anwendungsgebiete nach Anhörung der Kantone fest. Die Liste der Gemeinden des Förderperimeters ist in der WBF-Verordnung zum Perimeter aufgeführt.

2.1.4 Artikel 4 Gemeindefusionen

Artikel 4 wird neu eingefügt. Er bestimmt die Regeln, wie Gemeindefusionen und deren Auswirkungen auf die Anwendungsgebiete behandelt werden, wenn einzelne Teilgebiete vor dem Zusammenschluss nicht Teil der Anwendungsgebiete waren. Die Kantone und Gemeinden kennen so die Auswirkungen von Gemeindefusionen.

Absatz 1

Die Anwendungsgebiete sollen periodisch aktualisiert und gegebenenfalls angepasst werden (Artikel 5 Absatz 2). Für die Zeit zwischen diesen Aktualisierungen wird eine Gemeinde, die mit einer Gemeinde der Anwendungsgebiete fusioniert grundsätzlich in die Anwendungsgebiete aufgenommen. Dieses Vorgehen schafft keine negativen Anreize für die in zahlreichen Kantonen angestrebten und finanziell geförderten Gemeindestrukturreformen.

Absatz 2

Einschränkungen zur Grundregel nach Absatz 1 bestehen insofern, dass ein klein- oder mittelstädtisches Zentrum, ausserhalb der Anwendungsgebiete, oder ein metropolitanes oder grossstädtisches Zentrum von der Fusion betroffen sind. In diesem Fall scheidet die fusionierte Gemeinde aus den Anwendungsgebieten aus. Ziel dieser Ausnahme ist zu verhindern, dass Gebiete, die aufgrund ihrer Strukturstärke oder ihres expliziten Ausschlusses nicht zu den Anwendungsgebieten gehören, durch die Fusion in den Perimeter gelangen. Die in der ausscheidenden Gemeinde gewährten Steuererleichterungen bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig.

Absatz 3

Die Aufnahme einer zusätzlichen Gemeinde infolge einer Fusion hat keine Auswirkungen auf die übrigen Gemeinden der Anwendungsgebiete. Dies kann dazu führen, dass der Bevölkerungsanteil der Anwendungsgebiete bis zur nächsten Aktualisierung vorübergehend über der 10%-Bevölkerungsschwelle liegen kann.

2.1.5 Artikel 5 Berichterstattung, Aktualisierung und Überprüfung

Absatz 1

Absatz 1 übernimmt unverändert die Berichterstattungspflicht des WBF an den Bundesrat über die Festlegung der Anwendungsgebiete nach bisherigem Artikel 11. Die Absätze 2 und 3 werden aus internen Dokumenten überführt. Sie informieren über den Rhythmus der Aktualisierung und Überprüfung der Anwendungsgebiete sowie des Steuerungsmodells. Die Kantone können so allfällige Änderungen der Anwendungsgebiete besser planen.

Absatz 2

Absatz 2 legt den Rhythmus der periodischen Aktualisierung der Anwendungsgebiete im Rahmen des bestehenden Steuerungsmodells fest.

Im Einklang mit der Berichterstattung des WBF an den Bundesrat wird einmal pro Legislaturperiode eine allfällige Änderung der Anwendungsgebiete im Rahmen des bestehenden Steuerungsmodells geprüft. Diese Untersuchung erzeugt die Grundlage für eine mögliche Änderung der Verordnung des WBF zum Perimeter.

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