Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 38 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 3
Absatz 3 übernimmt die Auslegung der Anwendungsrichtlinien in Bezug auf den bisherigen Artikel 6. Die Auslegung wurde nach Konsultation der VDK im 2012 vorgenommen.
Um die wirtschaftlichen und strategischen Aktivitäten eines Unternehmens nicht zu beeinträchtigen, werden Steuererleichterungen am neuen Standort für neue (netto) Arbeitsplätze gewährt. Für interkantonal verschobene Arbeitsplätze erhält das Unternehmen keine Unterstützung, bzw. diese Arbeitsplätze werden bei der Dossierbewertung nicht in Betracht gezogen.
Beispiel Neugründung:
Das Vorhaben eines Unternehmens sieht vor, in einem Anwendungsgebiet eine neue Firma/Betriebsstätte aufzubauen. Dadurch sollen gesamthaft 50 Arbeitsstellen geschaffen werden, wovon 40 von einer bestehenden Einheit in einem anderen Kanton in das Anwendungsgebiet (interkantonale Verschiebung) verschoben werden. Das Gesuch ist mit 10 neuen Netto-Arbeitsplätzen zulässig und wird auf Grundlage der 10 neuen Arbeitsplätzen beurteilt. Die 40 bestehenden interkantonal verschobenen Arbeitsplätze werden bei der Dossierbewertung nicht berücksichtigt.
Beispiel Neuausrichtung:
Bei einer Neuausrichtung bestehender Arbeitsplätze können interkantonal verschobene Arbeitsplätze nicht berücksichtigt werden.
Absatz 4
Die Einschränkung nach Artikel 6 Absatz 4 wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt.
Gemäss Artikel 12 Absatz 2 b. BRP können Steuererleichterungen an Unternehmen gewährt werden, die neue Arbeitsplätze schaffen oder bestehende neu ausrichten. Rationalisierungsprojekte, die netto zum Verlust von Arbeitsplätzen am zu unterstützenden Unternehmensstandort führen, erhalten keine Steuererleichterungen.
Beispiel:
Von 120 Arbeitsplätzen werden 50 abgebaut; für die restlichen 70, die erhalten bleiben, wird eine Steuererleichterung beantragt. Obwohl in diesem Fall ein Erhalt teilweise vorliegt,
schliesst der Abbau der 50 Arbeitsplätze eine Steuererleichterung aus.
Absatz 5
Die Einschränkung nach Artikel 6 Absatz 5 wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt und präzisiert. Sie bringt zum Ausdruck, dass grundsätzlich jedes Unternehmen berechtigt ist, ein Gesuch um Steuererleichterungen des Bundes einzureichen. Obwohl in diesem Zusammenhang das Prinzip der Gleichbehandlung gilt, besteht indessen kein Rechtsanspruch für den Gesuchsteller auf Gewährung einer Steuererleichterung. Mit dieser Einschränkung behält sich der Bund die Möglichkeit vor, ein Gesuch abzulehnen, selbst wenn das Vorhaben sämtliche Voraussetzungen erfüllt.
Beispiel:
Vorhaben eines ausländischen Staatsunternehmens, welches gegen die Grundsätze der Schweizer Aussen- oder Sicherheitspolitik verstösst.
2.2.2 Artikel 7 Bemessung der Zahl der Arbeitsplätze
Artikel 7 wird neu eingefügt. Die Grundlagen für die Bemessung der Zahl der vorgesehenen oder neu auszurichtenden Arbeitsplätze wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt und redaktionell angepasst.
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