Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 38 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

2.6.3 Artikel 23 Übergangsbestimmungen für Bürgschaften

Artikel 23 übernimmt die Bestimmungen des bisherigen Artikels 14 mit der Korrektur eines Fehlers in Absatz 2. Absatz 4 wird neu eingefügt.

Absatz 1

Analog zu den Übergangsbestimmungen für die Steuererleichterungen bleiben Bürgschaften, die vom WBF vor der Einführung des BRP am 1. Januar 2008 gesprochen wurden, bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig und können gemäss dem zum Zeitpunkt der Verfügung anwendbaren Rechts abgeändert werden. Änderungen bezüglich des Ortes werden analog zu Artikel 22 Absatz 3 gehandhabt. Mit dem Verweis auf Artikel 22 führt ein interkantonaler Umzug zum Widerruf der Verfügung. Für den Kanton der neuen Standortgemeinde besteht keine Möglichkeit ein neues Gesuch einzureichen, da die Bürgschaften mit der Einführung der NRP am 01.01.2008 abgeschafft wurden.

Absatz 2

Nach Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199533 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete "können Bürgschaftsverpflichtungen für längstens acht Jahre eingegangen werden". Artikel 23 Absatz 2 wird entsprechend korrigiert: "Bürgschaften... können auf acht Jahre verlängert werden" anstelle des bisherigen Textes "Bürgschaften ... können um acht Jahre verlängert werden". Damit wird ein gesetzeskonformer Wortlaut sichergestellt.

Absatz 3

Absatz 3 übernimmt den bisherigen Artikel 14 Absatz 3, wonach der Widerruf des kantonalen Beschlusses über eine Rückbürgschaft zu einem Widerruf des Bürgschaftsentscheides des Bundes führt. Das Wort "analog" wurde gestrichen. Es wird gemäss bisheriger Praxis in Absatz 4 präzisiert.

Absatz 4

Absatz 4 erläutert die bisherige Praxis in Bezug auf die Folgen des Widerrufs. Diese werden in der Widerrufsverfügung des WBF festgelegt. Sie richten sich materiell am kantonalen Widerrufsentscheid aus.

2.6.4 Artikel 24 Inkrafttreten

Die BR-Verordnung soll zusammen mit der WBF-Verordnung zum Perimeter und der WBF-Anwendungsverordnung voraussichtlich am 1. Juli 2016 in Kraft treten.

33 AS 1996 1918, 2001 1911, 2006 2197 4301 644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.7.939448 31/38