Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 38 Seiten
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- Die Umstrukturierung muss im wirtschaftlichen Interesse des Kantons liegen. Es müssen damit also Arbeitsplätze geschaffen oder die bestehenden Arbeitsplätze gesichert werden. Ausnahmsweise kann auch in Fällen, in denen die Umstrukturierung eine Reduktion von Arbeitsplätzen nach sich zieht (z.B. strukturelle Anpassung an den Weltmarkt), Steuererleichterung gewährt werden.
- Für die bereits im Kanton ansässigen, ordentlich besteuerten Unternehmen müssen "gleich lange Spiesse" erhalten bleiben, d.h., mit der Gewährung von Steuererleichterungen dürfen diese grundsätzlich nicht konkurrenziert werden. Der Kanton kann aber das regionalpolitische Interesse an einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung des gesamten Kantons bei seinem Entscheid angemessen berücksichtigen."
Es gilt anzumerken, dass die obigen Ausführungen für die Auslegung von Artikel 5 und Artikel 23 Absatz 3 StHG gelten, jedoch nicht direkt auf die Bundessteuererleichterungen gemäss BRP angewendet werden können.
Absatz 3
Der Antrag ist neu elektronisch einzureichen. Die Einreichefrist von 270 Kalendertagen (9 Monate) wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt (vgl. Frage in beiliegendem Fragenkatalog).
Damit Steuererleichterungen einen Beitrag zur Entwicklung der strukturschwachen Gebiete leisten, müssen sie einen Anreiz schaffen. Aus regionalpolitischer Sicht liegt ein Anreizeffekt vor, wenn die Unterstützung einem Unternehmen ermöglicht, ein Vorhaben in strukturschwachem Raum umzusetzen, das es ohne die Unterstützung entweder nicht, nur in geringerem Umfang oder an einem anderen Standort umgesetzt hätte. Die Einreichefrist von 270 Tagen soll einerseits gewährleisten, dass der Antrag um Steuererleichterung beim Bund eingereicht wird bevor die Arbeiten zur Umsetzung des Vorhaben aufgenommen werden; andererseits soll sie die notwendige Zeit für die kantonale Entscheidungsfindung berücksichtigen.
Für Vorhaben neuer Unternehmen wird der Beginn der Frist neu definiert. Anstelle des Eintrags im kantonalen Handelsregister beginnt die Frist mit der Steuerpflicht. Dieser Ansatz hat den Vorteil, dass er auch neue nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen (insbesondere Betriebstätten) umfasst. Zudem entspricht die Steuerpflicht einem nach Steuergesetzgebung eindeutig definierten Zeitpunkt auf den sich die veranlagenden Steuerverwaltungen beziehen.
Bei Vorhaben bestehender Unternehmen beginnt die Frist weiterhin mit der Realisierung des ersten Umsatzes, wobei präzisiert wird, dass die Frist ab Beginn des Jahres, in dem zum ersten Mal ein Umsatz durch das Vorhaben generiert wird (vgl. Frage in beiliegendem Fragenkatalog). Die Umsatzlegung hat dabei wie bisher in Übereinstimmung mit den anerkannten Rechnungslegungsstandards gemäss Schweizerischem Obligationenrecht zu erfolgen.
Absatz 4
Nach Absatz 4 kann auf Anträge, die den Form- oder Fristvorschriften nicht genügen, nicht eingetreten werden.
Absatz 5
Absatz 5 präzisiert, dass die Beurteilung des kantonalen Antrags gemäss bisheriger Praxis nach dem im Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Dossiers beim SECO geltenden Bundesrecht erfolgt.
Absatz 6
Absatz 6 entspricht bisherigem Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b, wonach das SECO für die Beurteilung des Dossiers zusätzliche Informationen einfordern kann.
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