Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 38 Seiten

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kommen, sondern die gesamte Wertschöpfung (d.h. einschliesslich Erträge aus Investitionen), die mit einem Arbeitsplatz verbunden ist, abbildet.

Gemäss Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung und Beschäftigungsstatistik des BFS für das Jahr 2012 betrug die durchschnittliche Bruttowertschöpfung für einen vollzeitäquivalenten Arbeitsplatz im Business Sektor28 CHF 143‘188.-. Da die Steuererleichterung des Bundes bezüglich der Höhe wie bisher „nicht weiter gehen kann als diejenige des Kantons“ würde eine Bundessteuererleichterung von CHF 71‘594.- pro Arbeitsplatz eine hundert prozentige Entgeltung des ökonomischen Werts eines Arbeitsplatzes durch öffentliche Mittel von Bund und Kanton gewährleisten.

Aus regionalpolitischer Sicht kann noch ein Multiplikatoreffekt unterstellt werden, da die Ansiedlung von Arbeitsplätzen die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze begünstigen. Die Grösse des Multiplikatoreffekts hängt stark von der gewählten Spezifikation der Schätzgleichung ab. Ein zweifacher Multiplikatorwert wird in der Literatur beziffert29. Unter Berücksichtigung eines solchen Multiplikatoreffekts stellt der Bundesrat im Rahmen der Vernehmlassung folgende Bandbreiten für die zukünftige Obergrenze des Bundes gemäss Artikel 11 Absatz 2 zur Diskussion: CHF 71‘594.- bis CHF 143‘188.- pro neu zu schaffenden, bzw. CHF 35‘797.- bis CHF 71‘594.- pro zu erhaltenden Arbeitsplatz und Jahr.

2.4 4. Abschnitt: Verfahren

2.4.1 Artikel 12 Gesuch des Unternehmens

Artikel 12 entspricht bisherigem Artikel 7, präzisiert und ergänzt mit Bestimmungen aus den Anwendungsrichtlinien.

Absatz 1

Das Gesuch um Steuererleichterungen des Bundes ist durch das Unternehmen oder dessen Vertretung an den Kanton zu richten, in dem das Vorhaben umgesetzt werden soll. Der explizite Verweis auf den Kanton in dem das Vorhaben umgesetzt wird (anstelle wie bisher den betroffenen Kanton) ist insbesondere von Bedeutung, wenn das Vorhaben und die Rechtseinheit (Firma oder Sitz) in unterschiedlichen Kantonen ansässig sind (vgl. Artikel 15 Verfügung des WBF Absatz 3).

Die Auflage, den Geschäftsplan durch eine Bank oder eine unabhängige Fachperson überprüfen zu lassen, wird gestrichen. Sie stammte aus dem abgeschafften Bürgschaftssystem.

Absatz 2

Die Angaben, die der Geschäftsplan enthalten muss, werden aus den Anwendungsrichtlinien überführt.

2.4.2 Artikel 13 Antrag des Kantons

Die Absätze 1, 2, 4 und 6 entsprechen bisherigem Artikel 8, präzisiert und ergänzt mit Bestimmungen aus den Anwendungsrichtlinien und den erforderlichen Angaben zur Bestimmung des Umfangs der Steuererleichterung des Bundes. Nach Absatz 3 hat die Antragsstellung neu auf elektronischem Weg zu erfolgen; der Beginn der Einreichefrist für neue Unternehmen wird neu definiert. Absatz 5 präzisiert das für die Beurteilung des kantonalen Antrags zur Anwendung kommende Bundesrecht.

28 Der Begriff «Business-Sektor» des Bundesamtes für Statistik umfasst den marktbestimmten Teil der Wirtschaft.

29 KOF Working Papers, “The Swiss Job Miracle”, Dezember 2014 (http://www.kof.ethz.ch/publikationen/p/kofworking-papers/368/) 644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.7.939448 24/38