Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/40: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 38 Seiten

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(AEUV) wird im Bereich der Regionalbeihilfen durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2014-2020 (nachfolgend Leitlinien für Regionalbeihilfen, Ref. 12) sowie die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Ref. 13) ergänzt, wobei zusätzlich eine Grosszahl an Mitteilungen und Entscheiden der EU-Kommission vorliegen. Eine Massnahme gilt nach EU-Beihilferecht dann als grundsätzlich nicht zugelassene staatliche Beihilfe, wenn sie kumulativ:

a. eine aus staatlichen Mitteln finanzierte Begünstigung darstellt,

b. selektiv wirkt und

c. eine den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigende Wettbewerbsverzerrung bewirkt.

Die EU-Beihilferegelungen gelten grundsätzlich für alle Wirtschaftszweige und sind sowohl auf Produktions- wie auch Dienstleistungsunternehmen anwendbar. Eine Beihilfe kann dabei unterschiedliche Formen aufweisen und liegt unter anderem auch vor, wenn die Belastungen vermindert werden, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat. Beispielhaft können Zuschüsse, Darlehen zu verbilligten Zinsen, öffentliche Beteiligungen sowie auch der Erlass oder die Verringerung von Steuern genannt werden.

Es lassen sich in der EU zwei Kategorien von beihilfefähigen Gebieten unterscheiden. Zum einen sind dies Fördergebiete nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, in welchen der Lebensstandard aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht (NUTS-II-Gebiete mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 75% des EU-

Durchschnittes; zurzeit 25.17% der EU-Gesamtbevölkerung). Zum anderen geht es um Fördergebiete nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. Danach können die Mitgliedstaaten Regionen oder Wirtschaftszweige unterstützen, die im Vergleich zum nationalen Durchschnitt benachteiligt sind (zurzeit 22.04% der EU-Gesamtbevölkerung). Die Obergrenze gemäss Buchstabe c. wird für jeden Mitgliedstaat so angehoben, dass mindestens 7,5 % seiner Bevölkerung abgedeckt ist. Die Anwendungsgebiete des Schweizer Systems weisen ähnliche Merkmale auf wie die Fördergebiete nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in der EU.

Unter dem EU-Beihilferecht müssen staatliche Beihilfen transparent ausgestaltet sein, d.h. die Höhe und Intensität12 müssen im Einzelfall bestimmbar und im Voraus festgelegt sein. Beihilfen in Form steuerlicher Massnahmen gelten u.a. dann als transparent, wenn eine betragsmässige Obergrenze vorgesehen ist.

Die maximale Beihilfe ist abhängig vom Investitionsstandort, der Grösse des Unternehmens und der Höhe der Investition. Der Wert in Gebieten gemäss Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV variiert zwischen 25% - 50%; der Wert in Gebieten gemäss Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV liegt zwischen 10% - 15%. Bei kleinen und mittleren Unternehmen können die Werte der staatlichen Beihilfen um 10% für mittlere und um 20% für kleine Unternehmen erhöht werden. Die Investition in der Region muss während einer Mindestdauer von fünf Jahren (respektive während drei Jahren für KMUs) nach Abschluss des Vorhabens aufrechterhalten werden. Geschaffene Arbeitsplätze sind binnen drei Jahren nach Abschluss der Arbeiten zu besetzen und müssen ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung für fünf Jahre (respektive drei Jahre für KMU) in dem betreffenden Gebiet verbleiben.

Unter dem Code of Conduct müssen steuerliche Massnahmen transparent ausgestaltet werden; zudem müssen Prinzipien wie die Gleichbehandlung von in- und ausländischen Unternehmen eingehalten und die Vorteile dürfen nur gewährt werden, wenn eine tatsächli-

c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;" [...] 12 Die Intensität einer Beihilfe ist die in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Bruttobeihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben. Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalenz (BSÄ). Bei der im BSÄ ausgedrückten Beihilfeintensität handelt es sich um den abgezinsten Wert (= Gegenwartswert) der Beihilfe im prozentualen Verhältnis zum abgezinsten Wert (= Gegenwartswert) der beihilfefähigen Kosten. 644.20/2005/00668 \ COO.2101.104.7.939448 8/38