Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten
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heisst insbesondere den Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen. Kündigt ein Staat oder Hoheitsgebiet das Amtshilfeübereinkommen, so führt dies automatisch zur Beendigung der ALBA-Vereinbarung, da diese auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens basiert.
Abschnitt 9 Sekretariat des Koordinierungsgremiums
Abschnitt 9 regelt die Information aller zuständigen Behörden über eingegangene Notifikationen und der Unterzeichner der ALBA-Vereinbarung über neue Unterzeichnungen durch andere zuständige Behörden.
3 Erläuterungen zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne
3.1 Vorbemerkungen
Die multilaterale ALBA-Vereinbarung und das Amtshilfeübereinkommen enthalten grundsätzlich die materiell-rechtlichen Grundlagen für den internationalen Austausch länderbezogener Berichte. Sie enthalten aber keine Bestimmungen über die Erstellung des Berichts und die Durchführung des Austauschs. Diese Punkte sind in einem schweizerischen Bundesgesetz zu regeln. Gestützt auf das Mustergesetz der OECD sowie das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) hat der Bundesrat ein entsprechendes Gesetz ausgearbeitet.
3.2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Absatz 1
Das ALBA-Gesetz regelt die Umsetzung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte zwischen der Schweiz und einem Partnerstaat gemäss der multilateralen ALBA-Vereinbarung. Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens stellt zusammen mit der ALBA-Vereinbarung die staatsvertragliche Rechtsgrundlage für den automatischen Austausch von länderbezogenen Berichten dar.
Falls die ALBA-Vereinbarung nicht anwendbar ist, kann ein anderes Abkommen, das den automatischen Austausch länderbezogener Berichte zwischen der Schweiz und dem Partnerstaat regelt, zur Anwendung kommen.
Absatz 2
Enthält das im Einzelfall anwendbare Abkommen vom ALBA-Gesetz abweichende Bestimmungen, so gehen diese als Staatsvertragsrecht dem Landesrecht vor.
Artikel 2 Begriffe
Artikel 2 definiert die Begriffe zur Anwendung des Gesetzes. In der ALBA-Vereinbarung enthaltene Definitionen gelten auch für das ALBA-Gesetz.
Der Begriff «anwendbares Abkommen» bedeutet eine Vereinbarung oder ein Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 des ALBA-Gesetzes, das im Einzelfall Anwendung findet.
Der Begriff «Partnerstaat» bedeutet einen Staat oder ein Hoheitsgebiet, mit dem die Schweiz übereingekommen ist, länderbezogene Berichte automatisch auszutauschen.
Mit «Konzern» ist eine Gruppe von mehreren Unternehmen gemeint, die von einer juristischen Person kontrolliert wird und die als solche zur Erstellung einer Konzernrechnung nach Artikel 963 Absätze 1 bis 3 OR verpflichtet ist.