Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten
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Artikel 17 Datenbearbeitung
Absatz 1
Absatz 1 ermächtigt die ESTV, Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen sowie andere Personendaten zu bearbeiten. Der Begriff «bearbeiten» umfasst jeden Umgang mit Personendaten, insbesondere auch das Erheben, Aufbewahren und Verwenden von Daten (Artikel 3 Bst e DSG). Die Berechtigung gilt für die von den ausländischen Behörden erhaltenen Daten sowie für die von der ESTV an die ausländischen Behörden übermittelten Daten. Aus Datenschutzgründen ist eine zweckbezogene Eingrenzung auf die Erfüllung der Aufgaben nach den anwendbaren Abkommen und dem ALBA-Gesetz notwendig (vgl. Artikel 4 Absatz 3 DSG). Befinden sich die Daten bei den kantonalen Behörden, unterstehen sie dem einschlägigen kantonalen Recht.
Absatz 2
Die ESTV ist zur systematischen Verwendung der in Artikel 2 Buchstabe k beschriebenen Steueridentifikationsnummern ermächtigt. Die ausländischen Steueridentifikationsnummern werden von der ESTV an die Partnerstaaten weitergeleitet.
Artikel 18 Informationssystem
Absätze 1 bis 3
Um die im Rahmen des anwendbaren Abkommens und des ALBA-Gesetzes erhaltenen Daten zu bearbeiten, ist die ESTV berechtigt, ein Informationssystem zu betreiben. Zugriff auf die Daten und Informationen der länderbezogenen Berichte haben einzig Mitarbeitende der ESTV sowie der zuständigen kantonalen Behörden oder beispielsweise bei projektbezogenen Spezialaufträgen von ihr kontrolliertes Fachpersonal. Absatz 3 führt aus, zu welchen Zwecken das Informationssystem genutzt werden darf. Die ESTV ist im Sinne von Artikel 16 DSG das für dieses Informationssystem verantwortliche Organ.
Absatz 5
Absatz 5 räumt der ESTV die Möglichkeit ein, den für die Festsetzung und Erhebung der in den Anwendungsbereich des anwendbaren Abkommens und des ALBA-Gesetzes fallenden Steuern zuständigen kantonalen Behörden mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem der ESTV zu gewähren. Der Zugriff soll die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und der ESTV erleichtern.
Artikel 19 Auskunftspflicht
Berichtende Rechtsträger müssen der ESTV auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen erteilen, die für die Umsetzung des anwendbaren Abkommens und des ALBA-Gesetzes relevant sind.
Artikel 20 Geheimhaltungspflicht
Jede Person, die mit dem Vollzug des anwendbaren Abkommens und des ALBA-Gesetzes betraut ist, untersteht der Geheimhaltungspflicht. Diese Pflicht betrifft nur die mit dem Vollzug des anwendbaren Abkommens und des ALBA-Gesetzes betrauten Behörden. Sie gilt nicht bei der Übermittlung von Informationen nach dem anwendbaren Abkommen und dem ALBA-Gesetz, beispielsweise bei der Übermittlung von länderbezogenen Berichten, an die Partnerstaaten.
Gegenüber Verwaltungs- und Rechtsmittelorganen kann die Geheimhaltungspflicht vom EFD im Einzelfall aufgehoben werden. Keine Geheimhaltungspflicht besteht im Übrigen, wenn das anwendbare Abkommen deren Aufhebung zulässt und im schweizerischen Recht für die Aufhebung eine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Nach dem Amtshilfeübereinkommen beispielsweise dürfen die erhaltenen Informationen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich dieser Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Die Informationen können auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern dies nach dem Recht des erteilenden Staates oder Hoheitsgebietes zulässig ist und die zuständige Behörde dieses Staates oder Hoheitsgebietes ihr zustimmt. In Bezug auf die zweite Voraussetzung statuiert beispielsweise Artikel 22a des Bundespersonalgesetzes (BPG) eine Anzeigepflicht für Angestellte der Bundesverwaltung, wonach diese alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder