Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten
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Gemäss Bericht zur Massnahme 13 erstellt die Konzernobergesellschaft den länderbezogenen Bericht aufgrund der Informationen der konstitutiven Rechtsträger des multinationalen Konzerns. Sobald der länderbezogene Bericht vorliegt, reicht ihn die Konzernobergesellschaft bei der Steuerbehörde ihres Ansässigkeitsstaats ein, die ihn automatisch mit den Staaten und Hoheitsgebieten austauscht, in denen der Konzern über einen konstitutiven Rechtsträger verfügt, sofern mit diesen Staaten und Hoheitsgebieten ein Abkommen besteht, das den Austausch ermöglicht. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine substituierende Konzernobergesellschaft bestimmt werden, um die normalerweise der Konzernobergesellschaft obliegende Pflicht zur Eingabe des länderbezogenen Berichts wahrzunehmen (vgl. Artikel 9 ALBA-Gesetz). In diesem Fall wird der länderbezogene Bericht des Konzerns vom Ansässigkeitsstaat der substituierenden Konzernobergesellschaft an die Staaten und Hoheitsgebiete übermittelt, in denen der Konzern über einen konstitutiven Rechtsträger verfügt.
Wie bereits erwähnt schlägt der Bericht zur Massnahme 13 verschiedene Instrumente zum automatischen Austausch der länderbezogenen Berichte vor. Die meisten Staaten und Hoheitsgebiete dürften hauptsächlich die ALBA-Vereinbarung benutzen. Es besteht international die Erwartung, dass der automatische Austausch der länderbezogenen Berichte rasch und global umgesetzt wird. Falls ihn ein Staat oder Hoheitsgebiet nicht umsetzen oder er nicht wirksam werden sollte, sieht der Bericht zur Massnahme 13 einen Zweitmechanismus vor, anhand dessen es unter gewissen Voraussetzungen möglich ist, den länderbezogenen Bericht auch ohne bestehendes Abkommen einzuholen (vgl. Artikel 8 ALBA-Gesetz). Die Beschaffung des länderbezogenen Berichts erfolgt grundsätzlich aufgrund eines Abkommens; der Zweitmechanismus kommt nur subsidiär als letztes Mittel zum Zug, das ein Staat oder Hoheitsgebiet nur nutzen kann, wenn diese Möglichkeit im innerstaatlichen Recht vorgesehen ist. Die Anwendbarkeit des Zweitmechanismus müsste auf die im Mustergesetz der OECD vorgesehenen Fälle beschränkt sein (vgl. Artikel 8 ALBA-Gesetz).
Die Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung wird beobachtet. Die OECD- und G20-Staaten haben vereinbart, Ende 2020 zu beschliessen, ob sie Änderungen beim Inhalt des länderbezogenen Berichts im Sinne zusätzlicher oder anderer Angaben vornehmen wollen. Allenfalls könnte auch der materielle Anwendungsbereich dahingehend geändert werden, dass durch eine Anpassung des Schwellenwerts für den konsolidierten Jahresumsatz, der die Einreichungspflicht auslöst, ein grösserer Anteil der multinationalen Konzerne unter die Einreichungspflicht fällt.
Umsetzung der OECD-Empfehlungen durch die anderen Länder
Nach Veröffentlichung des Berichts zur Massnahme 13 kündigten viele Staaten an, die Einreichung des länderbezogenen Berichts für Geschäftsjahre ab 1. Januar 2016 zu verlangen. Bei diesen Staaten wird ein erster Austausch ab 2018 erfolgen. Nach den derzeitigen Informationen haben folgende Staaten die Einreichungspflicht per 1. Januar 2016 eingeführt: Australien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Japan (April 2016), Mexiko, Niederlande, Norwegen, Polen, Spanien und das Vereinigte Königreich. Einige dieser Staaten (wie Australien, Dänemark, Frankreich, Japan, Mexiko, Niederlande oder Spanien)