Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten

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Es ist darauf hinzuweisen, dass multinationale Konzerne mit in der Schweiz ansässiger Konzernobergesellschaft den länderbezogenen Bericht auch erstellen müssten, wenn die Schweiz den automatischen Austausch länderbezogener Berichte nicht umsetzt. Sobald nämlich ein Staat oder ein Hoheitsgebiet, in dem ein konstitutiver Rechtsträger des Konzerns ansässig ist, in seinem Recht den Zweitmechanismus vorsieht, könnte dieser Staat oder dieses Hoheitsgebiet den länderbezogene Bericht über den betreffenden multinationalen Konzern direkt beim konstitutiven Rechtsträger auf seinem Gebiet verlangen. Somit müsste der länderbezogene Bericht erstellt werden, wenn die Konzernobergesellschaft in der Schweiz ansässig ist, um ihn Staaten oder Hoheitsgebieten, die ihn über den Zweitmechanismus verlangen, zur Verfügung zu stellen (für genauere Angaben, siehe die Erläuterungen zu Artikel 12 ALBA-Gesetz).

Aus den obgenannten Gründen trägt die rasche Umsetzung der erforderlichen Rechtsgrundlagen für die Einreichung und den Austausch länderbezogener Berichte in der Schweiz zur bundesrätlichen Strategie für einen wettbewerbsfähigen schweizerischen Wirtschaftsstandort bei.

1.4 Verhältnis zu anderen Abkommen

Doppelbesteuerungsabkommen und Steuerinformationsabkommen

Die Amtshilfeklauseln der von der Schweiz abgeschlossenen DBA sind grundsätzlich auf den Informationsaustausch auf Ersuchen beschränkt. In einer Protokollbestimmung wird jeweils festgehalten, dass die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet sind, Informationen auf automatischer Basis auszutauschen. Die SIA der Schweiz sehen ebenfalls grundsätzlich ausschliesslich den Informationsaustausch auf Ersuchen vor. Der internationale automatische Austausch länderbezogener Berichte kann nicht basierend auf den von der Schweiz abgeschlossenen DBA oder SIA eingeführt werden, deshalb müssen auf der Grundlage des Amtshilfeübereinkommens notwendige spezifische Rechtsgrundlagen des internationalen öffentlichen Rechts geschaffen werden.

Übereinkommen des Europarats und der OECD über die Amtshilfe in Steuersachen

Die Schweiz hat das Amtshilfeübereinkommen am 15. Oktober 2013 unterzeichnet. Am 18. Dezember 2015 wurde es von den eidgenössischen Räten verabschiedet.

Das Amtshilfeübereinkommen ist ein umfassendes Instrument der multilateralen Zusammenarbeit im Steuerbereich. Es ermöglicht den Vertragsparteien, einander betreffend einer Vielzahl von Steuern gegenseitig Amtshilfe zu leisten. Das Amtshilfeübereinkommen beinhaltet neben dem Informationsaustausch weitere Formen der Amtshilfe. Der modulare Aufbau des Amtshilfeübereinkommens und die Möglichkeit, bestimmte Vorbehalte anzubringen, erlaubt es den Staaten, bestimmte Arten der Zusammenarbeit auszuschliessen und den Geltungsbereich individuell zu gestalten. Die Staaten können damit individuell entscheiden, zu welchen Formen der Zusammenarbeit sie sich verpflichten wollen. Der Informationsaustausch auf Ersuchen und der spontane Informationsaustausch sind hingegen zwingend und können nicht vorbehalten werden.

Das Amtshilfeübereinkommen sieht in Artikel 6 vor, dass zwei oder mehrere Vertragsparteien vereinbaren können, in bestimmten Fallkategorien und nach einem gemeinsam vereinbarten Verfahren Informationen automatisch auszutauschen. Damit der internationale automatische Austausch länderbezogener Berichte aktiviert wird, bedarf es somit einer zusätzlichen Vereinbarung. Die ALBA-Vereinbarung stellt eine solche Vereinbarung dar. Da die ALBA-Vereinbarung auf dem Amtshilfeübereinkommen basiert, muss dieses für die Schweiz in Kraft sein, damit die Schweiz gestützt auf die ALBA-Vereinbarung den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte einführen kann.

Die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA-Vereinbarung)

Die AIA-Vereinbarung kann für den Austausch der länderbezogenen Berichte nicht angewendet werden. Die AIA-Vereinbarung sieht vor, dass Informationen auszutauschen sind, die nach den Vorschriften des gemeinsamen Meldestandards gesammelt wurden (Abschnitt 2 Unterabschnitt 1.1 AIA-Vereinbarung). Der Begriff «gemeinsamer Meldestandard» bedeutet den von der OECD mit den G20-Staaten