Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten

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nicht die Konzernobergesellschaft ist, kann dieser unter gewissen Voraussetzungen zur Einreichung des länderbezogenen Berichts bei der ESTV verpflichtet werden.

Artikel 8 nennt die Voraussetzungen, unter denen die ESTV den länderbezogenen Bericht direkt beim in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträger verlangen kann. Artikel 8 führt damit einen Zweitmechanismus ein, mit dem gewährleistet wird, dass die ESTV den länderbezogenen Bericht auch in Fällen erhalten kann, in denen dies auf dem Hauptweg, d.h. über das Abkommen, nicht möglich ist. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die ESTV systematisch die länderbezogenen Berichte von den in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträgern verlangt. Nur falls die ESTV feststellt, dass ein besonderes Interesse besteht, wird sie auf den konstitutiven Rechtsträger in der Schweiz zugehen. Die Einreichungsfrist, welche zur Einreichung der länderbezogenen Berichte eingehalten werden muss, ist in Artikel 11 Absatz 2 geregelt.

Der Zweitmechanismus muss jedoch auf bestimmte Fälle beschränkt werden. Diese Fälle sind in den Buchstaben a und b aufgeführt:

a. Der Ansässigkeitsstaat der Konzernobergesellschaft hat für die Berichtssteuerperiode zum Aus-

tausch länderbezogener Berichte kein anwendbares Abkommen abgeschlossen, dem die Schweiz beigetreten ist: In diesem Fall kann die ESTV den länderbezogenen Bericht nicht auf der Basis eines von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Abkommens mit vorgesehenem Austausch des länderbezogenen Berichts austauschen, da der Ansässigkeitsstaat der Konzernobergesellschaft keine Vertragspartei ist. Konkret könnte sich dieser Fall insbesondere ergeben, wenn ein Staat das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt und die ALBA-Vereinbarung unterzeichnet hat, diese aber zum Zeitpunkt, in dem die ESTV die länderbezogenen Berichte in der Schweiz ansässiger Konzernobergesellschaften verlangen könnte, noch nicht in Kraft ist.

b. Der Ansässigkeitsstaat der Konzernobergesellschaft und die Schweiz haben zum Austausch län-

derbezogener Berichte ein anwendbares Abkommen abgeschlossen, aber der in der Schweiz ansässige konstitutive Rechtsträger wurde durch die ESTV über ein systemisches Scheitern informiert: In diesem Fall haben der Ansässigkeitsstaat der Konzernobergesellschaft und die Schweiz das internationale Abkommen abgeschlossen, das den Austausch länderbezogener Berichte vorsieht, zum Beispiel die ALBA-Vereinbarung, und haben dieses in Kraft gesetzt. Die ESTV stellt aber fest, dass sie die länderbezogenen Berichte aus anderen Gründen als die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen nicht erhält. Deshalb muss vor der Feststellung, dass ein systemisches Scheitern vorliegt, eine Konsultation nach Abschnitt 6 Absatz 2 der ALBA-Vereinbarung stattfinden.