Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten
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Artikel 14 Verjährung
Die ALBA-Vereinbarung enthält keine Regelung zur Verjährung der Forderung auf Erstellung und Einreichung der länderbezogenen Berichte. Im Interesse der Rechtssicherheit legt das ALBA-Gesetz aber fest, dass der Anspruch gegenüber dem berichtenden schweizerischen Rechtsträger auf die Einreichung der länderbezogenen Berichte 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem die länderbezogenen Berichte einzureichen waren. Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der länderbezogenen Berichte gerichtete Amtshandlung unterbrochen. Die Verjährung tritt aber spätestens 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die länderbezogenen Berichte einzureichen waren, auch wenn die Verjährung unterbrochen wurde.
5. Abschnitt: Von den Partnerstaaten eingehende länderbezogene Berichte
Artikel 15
Die ALBA-Vereinbarung verweist auf Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens, der den Datenschutz und das Spezialitätsprinzip regelt (vgl. dazu Abschnitt 5 der ALBA-Vereinbarung). Das Amtshilfeübereinkommen legt fest, welchen Personen und Behörden die erhaltenen länderbezogenen Berichte zur Kenntnis gebracht werden dürfen. Artikel 15 bildet diese Regelung ab, in dem er festlegt, dass die ESTV die erhaltenen länderbezogenen Berichte den für die Festsetzung und Erhebung der in den Anwendungsbereich des anwendbaren Abkommens fallenden Steuern zuständigen kantonalen Behörden übermittelt.
Die ESTV weist die kantonalen Behörden, denen sie die länderbezogenen Berichte weitergibt, systematisch auf die Einschränkung bei der Verwendbarkeit der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten des anwendbaren Abkommens hin (vgl. dazu Abschnitt 5 der ALBA-Vereinbarung und Artikel 13 Absätze 3 und 4 ALBA-Gesetz).
Die Informationen des länderbezogenen Berichts werden von der ESTV und den zuständigen kantonalen Steuerbehörden für die Bewertung erheblicher Risiken im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, der Gewinnverkürzung und –verlagerung verwendet. Gegebenenfalls kann die ESTV zusätzlich wirtschaftliche und statistische Analysen durchführen (vgl. dazu Abschnitt 5 der ALBA-Vereinbarung und Artikel 21 Absatz 1 ALBA-Gesetz).
Gemäss der ALBA-Vereinbarung und dem ALBA-Gesetz ist es weder der ESTV noch den zuständigen kantonalen Steuerbehörden erlaubt, Verrechnungspreiskorrekturen allein basierend auf den Informationen in den länderbezogenen Berichten vorzunehmen. Für allfällige Verrechnungspreiskorrekturen müssen weitere, detailliertere Informationen analysiert und zur Beurteilung herangezogen werden (z.B. vollständige Funktionsanalysen oder umfassende Verrechnungspreisvergleichsstudien). Solche detaillierteren Informationen werden typischerweise in den entsprechenden Verrechnungspreisdokumentationen und Benchmark-Studien der multinationalen Konzerne vorbereitet und können durch die zuständigen kantonalen Behörden angefragt und analysiert werden.
6. Abschnitt: Organisation und Verfahren
Artikel 16 Aufgaben der ESTV
Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften. Sie erlässt Verfügungen und trifft alle Vorkehrungen, die für die Anwendung notwendig sind. Die ESTV überprüft den Inhalt der länderbezogenen Berichte nicht, bevor sie diese an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten sowie die zuständigen kantonalen Behörden übermittelt.
Die ESTV kann vorschreiben, dass die länderbezogenen Berichte ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht werden dürfen. Die genauen Vorgaben zur Einreichung sowie das elektronische Formular sind von der ESTV noch festzulegen. Vorgesehen ist, dass das Formular auf einem XML-Schema aufbaut, analog demjenigen, welches für den automatischen Informationsaustausch von Finanzkonten verwendet wird.