Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten
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anderen Staaten und Hoheitsgebieten, die eine Notifikation hinterlegt haben, wirksam werden zu lassen.
Absatz 2
Alle nicht in der ALBA-Vereinbarung definierten Ausdrücke werden nach dem Recht jener Vertragspartei ausgelegt, die die ALBA-Vereinbarung im konkreten Fall anwendet. Die von der Schweiz abgeschlossenen DBA und SIA sowie das Amtshilfeübereinkommen enthalten eine ähnliche Regelung.
Abschnitt 2 Austausch von Informationen über multinationale Konzerne
Absatz 1
Nach Absatz 1 werden die von den berichtenden Rechtsträgern erhaltenen länderbezogenen Berichte jährlich automatisch ausgetauscht. Der Austausch betrifft die im länderbezogenen Bericht enthaltenen Daten. Für den länderbezogenen Bericht sind die Informationen erforderlich, die in Anhang III des Berichts zur Massnahme 13 genannt sind. Der Austausch erfolgt mit allen Partnerstaaten, in denen ein oder mehrere konstitutive Rechtsträger des multinationalen Konzerns entweder ansässig oder mit der durch eine Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit steuerpflichtig sind. Weiter wird auf die Artikel 6 (automatischer Informationsaustausch), Artikel 21 (Schutz der Person und Grenzen der Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe) und Artikel 22 (Geheimhaltung) des Amtshilfeübereinkommens verwiesen.
Absatz 2
Absatz 2 regelt die Möglichkeit, länderbezogene Berichte zu übermitteln, aber nicht zu erhalten. Die betreffenden Staaten und Hoheitsgebiete melden dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums, dass sie auf die Reziprozität verzichten, und werden in eine Liste aufgenommen. Nicht vorgesehen ist hingegen die Fallkonstellation, dass ein Staat oder Hoheitsgebiet länderbezogene Berichte erhält, aber nicht übermittelt.
Abschnitt 3 Zeitraum und Form des Informationsaustauschs
Absatz 1
Absatz 1 sieht vor, dass die Währung der im länderbezogenen Bericht genannten Beträge angegeben werden muss. In der Schweiz wird die Währung für den länderbezogenen Bericht im Artikel 5 des ALBA-Gesetzes bestimmt.
Absätze 2 und 3
Absatz 2 sieht vor, dass jeder Staat oder jedes Hoheitsgebiet bei der Unterzeichnung oder so bald wie möglich danach die Steuerperiode angibt, ab der er den länderbezogenen Bericht erstmals austauscht.
Sind diese Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, als im Rahmen der Unterzeichnung angegeben wurde, findet die ALBA-Vereinbarung erst dann Anwendung.
Absatz 2 sieht weiter vor, dass die länderbezogenen Berichte innerhalb von 18 Monaten nach dem letzten Tag der ersten Steuerperiode, auf die sie sich beziehen, ausgetauscht werden müssen. Nach dem Bericht zur Massnahme 13 müssen die berichtenden Rechtsträger den länderbezogenen Bericht innert einem Jahr nach Ablauf der Berichtssteuerperiode einreichen (vgl. Artikel 11 ALBA-Gesetz). Dies bedeutet, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Jahr des erstmaligen Austauschs den länderbezogenen Bericht innert sechs Monaten an die ausländische Behörde übermitteln muss. In den Folgejahren wird die Frist noch drei Monate betragen.
Absätze 4 und 5
Die Absätze 4 und 5 regeln technische Aspekte der Übermittlung. Die Daten der länderbezogenen Berichte sind in einem XML-Schema nach einem automatisierten Verfahren auszutauschen. Weiter müssen sich die zuständigen Behörden auf ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren und einen oder mehrere Verschlüsselungsstandards einigen. Das Ziel ist, möglichst vereinheitlichte Verfahren, um die Kosten und die Komplexität gering zu halten, einzuführen.