Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten
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Am 29. und 30. Oktober 2015 haben die Mitglieder des Global Forum von einem ersten Teil von rund zwanzig Berichten des Expertenpanels Kenntnis genommen, die keine Verbesserungsempfehlungen enthielten. Am 3. und 4. Dezember 2015 folgte ein zweiter Teil mit rund zwanzig Berichten. Die Berichte sind vertraulich und dienen als Bewertungsgrundlage im Hinblick auf die Einführung des AIA.
Absatz 2
Absatz 2 enthält eine Besonderheit hinsichtlich der Verwendung der Informationen im länderbezogenen Bericht. Diese dürfen nur für die Bewertung erheblicher Risiken im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, der Gewinnverkürzung und -verlagerung sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen verwendet werden, nicht aber als Grundlage für eine Korrektur der Verrechnungspreise ohne vorgängige Analyse der einzelnen Geschäftsvorfälle. Mit anderen Worten dürfen die Steuerbehörden die steuerlichen Angaben eines Steuerpflichtigen nicht gestützt auf die Informationen im länderbezogenen Bericht korrigieren (Verrechnungspreiskorrektur). Solche Korrekturen können nur nach weiteren Untersuchungen nach den ordentlichen Steuerverfahrensvorschriften erfolgen, wenn die Steuerbehörden zum Schluss gelangen, dass die Verrechnungspreisvorschriften nicht korrekt angewendet wurden. Eine Korrektur, die eine örtliche Steuerbehörde nur auf der Grundlage der Informationen im länderbezogenen Bericht vornimmt, widerspricht der sachgemässen Verwendung der länderbezogenen Berichte und kann zu einer vorübergehenden Aussetzung des Austauschs führen (vgl. dazu die Erläuterungen zu Abschnitt 8 Absatz 5 und der Möglichkeit der Aussetzung der ALBA-Vereinbarung).
Absatz 3
Absatz 3 regelt das Meldeverfahren bei Verstössen gegen die Vertraulichkeits- und Verwendungsvorschriften. Dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums sind zudem die verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen zu melden. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums informiert alle zuständigen Behörden, die mit dem betroffenen Staat oder Hoheitsgebiet länderbezogene Berichte gestützt auf die ALBA-Vereinbarung austauschen (vgl. dazu die Erläuterungen zu Abschnitt 8 Absatz 5 und der Möglichkeit der Aussetzung der ALBA-Vereinbarung).
Abschnitt 6 Konsultationen
Absatz 1
Absatz 1 regelt das Konsultationsverfahren. Es kommt zur Anwendung, wenn eine Korrektur des steuerbaren Gewinns aufgrund weiterer Untersuchungen ausgehend von Informationen im länderbezogenen Bericht zu unerwünschten wirtschaftlichen Folgen führt (beispielsweise zu Doppelbesteuerungen) und sieht vor, dass sich die zuständigen Behörden zur Bereinigung des Falls konsultieren und beraten.
Absatz 2
Im Falle von Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der ALBA-Vereinbarung kann eine zuständige Behörde Konsultationen mit einer oder mehreren zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen verlangen.
Eine Konsultation muss insbesondere stattfinden, bevor eine zuständige Behörde ein systemisches Scheitern – das heisst die Aussetzung des Austauschs länderbezogener Berichte aus anderen als in der ALBA-Vereinbarung vorgesehenen Gründen – feststellt. Wenn die zuständige Behörde nach erfolgter Konsultation bestätigt, dass ein systemisches Scheitern der anderen zuständigen Behörde vorliegt, benachrichtigt sie das Sekretariat des Koordinierungsgremiums, das anschliessend alle zuständigen Behörden unterrichtet.
Absatz 3
Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird über allfällige Beschlüsse und Massnahmen oder darüber, dass kein Beschluss gefasst oder keine Massnahme ausgearbeitet wurde, informiert und benachrichtigt anschliessend alle zuständigen Behörden. Informationen über einzelne Steuerpflichtige einschliesslich Informationen, die über deren Identität Aufschluss geben, dürfen nicht mitgeteilt werden.