Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
Steuerperiode, die der Berichtssteuerperiode unmittelbar voranging, unter einem bestimmten Schwellenwert liegt. Nach dem Bericht zur Massnahme 13 liegt dieser Schwellenwert bei 750 Millionen Euro oder dem entsprechenden Gegenwert in der Landeswährung per 1. Januar 2015. Da er sich mit der Überprüfung im Jahr 2020 ändern könnte, wurde er nicht in die ALBA-Vereinbarung aufgenommen, um diese nicht bereits wieder anpassen zu müssen. So verweist die ALBA-Vereinbarung auf das innerstaatliche Recht, das den Schwellenwert festlegen soll. Wird der Schwellenwert mit der Überprüfung im Jahr 2020 geändert, würde eine Änderung des innerstaatlichen Rechts erforderlich. Es ist vorgesehen, die Festlegung des Schwellenwerts mittels Verordnung des Bundesrats bei 900 Millionen Schweizer Franken im Schweizer Recht zu verankern (vgl. Artikel 6 Absatz 2 ALBA-Gesetz). Durch diese Kompetenzdelegation an den Bundesrat kann die Schweiz den internationalen Entwicklungen auf diesem Gebiet rasch Rechnung tragen.
Der Ausdruck «konstitutiver Rechtsträger» bedeutet eine eigenständige Geschäftseinheit, die für Rechnungslegungszwecke in die Konzernrechnung einbezogen wird oder einbezogen würde, wenn Beteiligungen an dieser Geschäftseinheit börsenkotiert wären, sowie eine eigenständige Geschäftseinheit, die nur aufgrund ihrer Grösse oder aus Wesentlichkeitsgründen von der Konzernrechnung ausgenommen ist. Die Definition des konstitutiven Rechtsträgers umfasst auch eine Betriebsstätte einer eigenständigen Geschäftseinheit, sofern für diese für Rechnungslegungs-, Aufsichts-, Steuer- oder interne Steuerungszwecke eine Rechnung erstellt wird.
Der Ausdruck «berichtender Rechtsträger» bezeichnet den konstitutiven Rechtsträger, der aufgrund des innerstaatlichen Rechts im Staat oder Hoheitsgebiet seiner steuerlichen Ansässigkeit zur Einreichung des länderbezogenen Berichts verpflichtet ist. In der Schweiz wird der berichtende Rechtsträger durch das ALBA-Gesetz bestimmt (vgl. Artikel 2 Bst. i ALBA-Gesetz).
Der Ausdruck «länderbezogener Bericht» bezeichnet den vom berichtenden Rechtsträger jährlich einzureichenden, die Angaben nach innerstaatlichem Recht enthaltenden länderbezogenen Bericht. Das innerstaatliche Recht muss vorsehen, dass der länderbezogene Bericht die im Bericht zur Massnahme 13 beschriebenen Angaben enthält und in der nach Anhang III des Berichts vorgesehenen Form eingereicht wird. Die Überprüfung im Jahr 2020 könnte dazu führen, dass im länderbezogenen Bericht zusätzliche oder andere Daten verlangt werden. Indem die ALBA-Vereinbarung diesbezüglich auf das innerstaatliche Recht verweist, muss sie bei einer allfälligen Änderung der erforderlichen Angaben im Bericht nicht angepasst werden. Im Schweizer Recht wird der Inhalt des länderbezogenen Berichts durch das ALBA-Gesetz bestimmt und soll im Rahmen einer Verordnung umschrieben werden (vgl. dazu die Erläuterung zu Artikel 3 ALBA-Gesetz). Durch die Kompetenzdelegation an den Bundesrat für Änderungen beim Inhalt des länderbezogenen Berichts kann die Schweiz den internationalen Entwicklungen auf diesem Gebiet rasch Rechnung tragen.
Der Ausdruck «Bericht von 2015» bezeichnet den von der OECD 2015 veröffentlichten Bericht zur Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung (Bericht zur Massnahme 13).
Der Ausdruck «Sekretariat des Koordinierungsgremiums» bezeichnet das OECD-Sekretariat, das nach Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens das aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zusammengesetzte Koordinierungsgremium unterstützt.
Der Ausdruck «wirksame Vereinbarung» bedeutet, dass die nachfolgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind und der Austausch länderbezogener Berichte zwischen zwei Staaten oder Hoheitsgebieten rechtswirksam eingeführt worden ist:
• Beide Staaten oder Hoheitsgebiete müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt haben.
• Beide Staaten oder Hoheitsgebiete müssen die ALBA-Vereinbarung unterzeichnet haben.
• Beide Staaten oder Hoheitsgebiete müssen bestätigt haben, dass sie über die zur Einreichung und zum Austausch des länderbezogenen Berichts notwendigen Gesetze verfügen.
• Beide Staaten oder Hoheitsgebiete müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums mitgeteilt haben, dass sie mit dem anderen Staat oder Hoheitsgebiet auf automatischer Basis länderbezogene Berichte austauschen wollen, oder einer oder beide der Staaten oder eines oder beide der Hoheitsgebiete müssen die Absicht erklärt haben, die ALBA-Vereinbarung mit allen