Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten

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ausgearbeiteten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen. Die länderbezogenen Berichte sind vom Anwendungsbereich in der AIA-Vereinbarung nicht erfasst.

Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU

Mit der Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs wird die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie angepasst. Der neue globale Standard umfasst nicht nur Zinserträge, sondern alle Arten von Kapitalerträgen und auch Trusts und Stiftungen. Deshalb ist vorgesehen, dass das Zinsbesteuerungsabkommen Schweiz – EU formell und inhaltlich totalrevidiert und ab 2017 abgelöst werden soll. Das heisst, das revidierte Abkommen soll 2017 in Kraft treten und die Daten sollen ab 2018 ausgetauscht werden. Das Zinsbesteuerungsabkommen deckt die länderbezogenen Berichte nicht ab.

2 Erläuterungen zu den Bestimmungen der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte

Präambel

Die Präambel erläutert das Konzept der ALBA-Vereinbarung, insbesondere dessen Verhältnis zum Amtshilfeübereinkommen und zum nationalen Recht.

Sie stellt klar, dass ein Staat oder ein Hoheitsgebiet die ALBA-Vereinbarung nur unterzeichnen kann, wenn er zumindest die Absicht erklärt hat, das Amtshilfeübereinkommen zu unterzeichnen.

Die Präambel hält fest, dass der länderbezogene Bericht zusammen mit einem Master-File und einem Local-File Teil einer dreistufigen Struktur ist (vgl. Ziff. 1.1). Aus den in Ziffer 1 dieses Berichts dargelegten Gründen beschränkt sich die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt auf die Umsetzung des länderbezogenen Berichts.

Die Präambel weist weiter darauf hin, dass Verständigungsverfahren auf der Grundlage von DBA weiterhin Anwendung finden, wenn länderbezogene Berichte aufgrund der ALBA-Vereinbarung ausgetauscht wurden.

Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen

In Abschnitt 1 werden die in der ALBA-Vereinbarung verwendeten Ausdrücke definiert.

Absatz 1

Der Ausdruck «Staat» bedeutet ein Land oder ein Hoheitsgebiet (z.B. Überseegebiet eines Staates), für welches das Amtshilfeübereinkommen und die ALBA-Vereinbarung in Kraft sind.

Der Ausdruck «zuständige Behörde» bedeutet für den jeweiligen Staat und Hoheitsgebiet die in Anhang B des Amtshilfeübereinkommens aufgeführten Personen und Behörden. Für die Schweiz ist dies der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person. Die Definition entspricht derjenigen der DBA und SIA.

Der Ausdruck «Konzern» bedeutet eine Gruppe von Unternehmen, die durch Eigentum oder Beherrschung verbunden und nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind. In der Schweiz basiert die Definition somit auf den Artikeln 963 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220).

Der Ausdruck «multinationaler Konzern» bedeutet einen Konzern, der zwei oder mehr Unternehmen umfasst, die in verschiedenen Staaten und Hoheitsgebieten ansässig sind, oder ein Unternehmen, das in einem Staat oder Hoheitsgebiet ansässig ist und in einem anderen Staat oder Hoheitsgebiet mit der durch eine Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit steuerpflichtig ist.

Der Ausdruck «freigestellter multinationaler Konzern» bedeutet einen Konzern, der nicht zur Einreichung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet ist, da sein jährlicher konsolidierter Umsatz in der