Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten
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4. Abschnitt: Übermittlung länderbezogener Berichte
Artikel 13 Übermittlung und Verwendung der länderbezogenen Berichte
Absatz 1
Die ESTV übermittelt die länderbezogenen Berichte, die sie im Rahmen des anwendbaren Abkommens von berichtenden Rechtsträgern erhalten hat, an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten. Sie berücksichtigt dabei die im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen. Dementsprechend steht der ESTV für die erstmalig auszutauschenden länderbezogenen Berichte nach der Verabschiedung des ALBA-Gesetzes eine Frist von 18 Monaten ab dem letzten Tag der Berichtssteuerperiode zu, auf die sich der länderbezogene Bericht bezieht (siehe ALBA-Vereinbarung Abschnitt 3 Absatz 2). Für die nachfolgenden Berichtssteuerperioden gilt Abschnitt 3 Absatz 3 der ALBA-Vereinbarung, wonach ein länderbezogener Bericht so rasch wie möglich, spätestens aber 15 Monate nach dem letzten Tag der Berichtssteuerperiode, auf die er sich bezieht, auszutauschen ist.
Absatz 2
Absatz 2 sieht vor, dass die ESTV die in der Schweiz von Rechtsträgern eingereichten länderbezogenen Berichte den zur Festsetzung und Erhebung der direkten Steuern zuständigen Behörden der Kantone, in denen konstitutive Rechtsträger des Konzerns ansässig sind, übermittelt. Dieser Absatz ist in dem Sinne zu verstehen, dass die länderbezogenen Berichte nur an diejenigen Kantone weitergeleitet werden, in welchen konstitutive Rechtsträger des Konzerns ansässig sind. Absatz 2 ist hingegen nicht so zu interpretieren, dass dadurch die Nutzung länderbezogener Berichte nur auf den Bereich der direkten kantonalen Steuern eingeschränkt wird. Die länderbezogenen Berichte können sowohl für die direkten kantonalen Steuern als auch für die direkte Bundessteuer und die übrigen in den Zuständigkeitsbereich der ESTV fallenden Steuern verwendet werden.
Absatz 3
Bei der Übermittlung der länderbezogenen Berichte an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten weist die ESTV auf die Einschränkungen der Verwendbarkeit der Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen hin (vgl. dazu ALBA-Vereinbarung Abschnitt 5 Absätze 1 bis 3). Obwohl das Abkommen und die ALBA-Vereinbarung zwischen der ESTV und den zuständigen kantonalen Behörden nicht direkt anwendbar sind, sind diese an die gleichen Restriktionen gebunden.
Die durch den länderbezogenen Bericht erhaltenen Informationen werden insbesondere für die Bewertung erheblicher Risiken im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, der Gewinnverkürzung und - verlagerung sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen verwendet (vgl. dazu Abschnitt 5 der ALBA-Vereinbarung und Artikel 21 Absatz 1 ALBA-Gesetz). Die Informationen dürfen aber nicht als Ersatz für eine detaillierte Verrechnungspreisanalyse einzelner Geschäftsvorfälle und Preise auf der Grundlage einer umfassenden Funktionsanalyse oder einer umfassenden Vergleichbarkeitsanalyse verwendet werden. Es wird anerkannt, dass die Informationen im länderbezogenen Bericht für sich genommen keinen eindeutigen Nachweis für die Angemessenheit oder Nichtangemessenheit von Verrechnungspreisen darstellen und folglich Verrechnungspreiskorrekturen nicht alleine auf den Informationen des länderbezogenen Berichts beruhen dürfen. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen und Bestimmungen ist es aber nicht untersagt, die Informationen des länderbezogenen Berichts als Grundlage für weitere Untersuchungen der Verrechnungspreisgestaltungen eines multinationalen Konzerns oder anderer Steuerangelegenheiten zu verwenden.
Absatz 4
Falls die ESTV länderbezogene Berichte gestützt auf Artikel 8 erhält, ist kein anwendbares Abkommen vorhanden, da der länderbezogene Bericht gemäss Artikel 8 von der ESTV nur an die zuständigen kantonalen Behörden übermittelt wird, nicht aber an Partnerstaaten. In diesem Fall gelten für die zuständigen kantonalen Behörden auch die in der ALBA-Vereinbarung festgelegten Einschränkungen bezüglich der Verwendbarkeit der Informationen in den länderbezogenen Berichten und der Geheimhaltungspflichten.