Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten

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Abschnitt 7 Änderungen

Abschnitt 7 legt fest, dass die Vereinbarung durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden, für die sie in Kraft ist, geändert werden kann. Nach Artikel 166 der Bundesverfassung (BV)10, wird die ALBA-Vereinbarung der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Eine Änderung würde zur Genehmigung den zuständigen inländischen Behörden unterbreitet.

Abschnitt 8 Geltungsdauer der Vereinbarung

Abschnitt 8 führt die Bedingungen auf, die erfüllt sein müssen, damit die ALBA-Vereinbarung zwischen zwei Staaten und/oder Hoheitsgebieten rechtswirksam wird. Er führt weiter aus, unter welchen Umständen ein Staat oder ein Hoheitsgebiet die ALBA-Vereinbarung gegenüber einem bestimmten Partnerstaat aussetzen oder kündigen kann, und regelt die Kündigung der ALBA-Vereinbarung.

Absatz 1

Nach Absatz 1 hinterlegt die zuständige Behörde im Zeitpunkt der Unterzeichnung der ALBA-Vereinbarung oder so bald wie möglich danach eine Notifikation beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums. Diese umfasst:

• eine Meldung, dass der Staat oder Hoheitsgebiet über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Hinterlegung eines länderbezogenen Berichts über die Steuerperioden ab dem in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt oder später durch die berichtenden Rechtsträger verfügt;

• eine allfällige Bestätigung betreffend Verzicht auf den Erhalt von Daten (Verzicht auf Reziprozität);

• die Nennung eines oder mehrerer Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards;

• die Meldung betreffend Massnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und des Datenschutzes; sowie

• eine Liste der Staaten und Hoheitsgebiete, mit denen Daten ausgetauscht werden sollen, oder eine Erklärung zur Absicht die ALBA-Vereinbarung mit allen anderen zuständigen Behörden wirksam werden zu lassen, die eine Notifikation hinterlegt haben.

Der Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der ALBA-Vereinbarung regelt die Notifikation der Schweiz.

Nachdem das Amtshilfeübereinkommen von der Bundesversammlung am 18. Dezember 2015 genehmigt wurde, wird die Notifikation der ALBA-Vereinbarung erfolgen, wenn sie und das ALBA-Gesetz von der Bundesversammlung genehmigt worden sind, nicht Gegenstand einer Volksabstimmung geworden oder in der Volksabstimmung angenommen worden sind (Artikel 1 Absatz 2 des Entwurfs des Bundesbeschlusses). Zu diesem Zeitpunkt kann der Bundesrat nach Artikel 2 Buchstabe b des Entwurfs des Bundesbeschlusses erklären, dass die Schweiz über die zur Umsetzung des Austauschs länderbezogener Berichte erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt. Die Notifikation zur ALBA-Vereinbarung muss auch die Steuerperiode nennen, ab der die Schweiz die Einreichung des länderbezogenen Berichts verlangt. Diese kann nicht vor Inkrafttreten des ALBA-Gesetzes liegen. Das ALBA-Gesetz sieht aber vor, dass freiwillig bei der ESTV eingereichte länderbezogene Berichte über vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende Steuerperioden übermittelt werden können (vgl. Artikel 29 ALBA-Gesetz).

Weiter wird der Bundesrat das Sekretariat des Koordinierungsgremiums nach Artikel 2 Buchstabe b des Bundesbeschlussentwurfs unterrichten, dass die Schweiz geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeits- und Datenschutzstandards sowie der vorgesehenen Verwendung der Informationen des länderbezogenen Berichts getroffen hat. Die notwendigen Rechtsgrundlagen sind hauptsächlich im Amtshilfeübereinkommen, in der ALBA-Vereinbarung sowie im ALBA-Gesetz und im Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)11 enthalten.

10 SR 101

11 SR 235.1