Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten
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Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle anzeigen müssen.
Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Kontrolle nach Artikel 22 des ALBA-Gesetzes gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des anwendbaren Abkommens verwendet werden.
Artikel 21 Statistiken
Die ESTV ist befugt wirtschaftliche und statistische Analysen durchzuführen. Sie ist ebenfalls befugt basierend auf den Angaben in den länderbezogenen Berichten anonymisierte Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen.
Artikel 22 Überprüfung
Die ESTV überprüft die berichtenden Rechtsträger, um sicherzustellen, dass diese ihren Pflichten nach dem anwendbaren Abkommen und dem ALBA-Gesetz nachkommen. Sie kann berichtende Rechtsträger, aber auch in der Schweiz ansässige nicht berichtende Rechtsträger überprüfen, um sicherzustellen, dass die Qualifikation als nicht berichtender Rechtsträger korrekt ist. Im Rahmen der Kontrolle kann die ESTV zur Abklärung des Sachverhalts die Unterlagen der berichtenden Rechtsträger vor Ort prüfen oder deren Herausgabe verlangen, schriftliche und mündliche Auskünfte einholen oder Vertreterinnen und Vertreter des berichtenden Rechtsträgers einvernehmen. Werden Mängel festgestellt, so können die berichtenden Rechtsträger dazu Stellung nehmen. Auf Antrag erlässt die ESTV Feststellungsverfügungen über die Eigenschaft als berichtender Rechtsträger oder den Inhalt der länderbezogenen Berichte nach dem anwendbaren Abkommen und dem ALBA-Gesetz.
Zu beachten ist, dass die spezifische Überprüfung der Inhalte und bereitgestellten Informationen in den länderbezogenen Berichten nicht zu den Aufgaben der ESTV zählt (siehe auch Erläuterung zu Art. 16 vorstehend). Vereinfacht formuliert, nimmt die ESTV die länderbezogenen Berichte entgegen und übermittelt diese weiter an die entsprechenden Partnerstaaten ohne Gegenprüfung der enthaltenen Angaben (d.h. die ESTV übernimmt bezüglich der länderbezogenen Berichte eine Übermittlungsfunktion und nicht eine Prüffunktion).
7. Abschnitt: Aussetzung und Kündigung
Artikel 23
Gemäss Abschnitt 8 Absatz 6 der ALBA-Vereinbarung kann die zuständige Behörde ihre Teilnahme am automatischen Austausch der länderbezogenen Berichte oder spezifisch in Bezug auf eine bestimmte zuständige Behörde kündigen. In Übereinstimmung mit der Praxis bei den DBA und SIA wurde im Amtshilfeübereinkommen der Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person als zuständige Behörde bezeichnet. Die Kompetenz zur Aussetzung und Kündigung von völkerrechtlichen Verträgen liegt jedoch als aussenpolitischer Akt grundsätzlich beim Bundesrat. Deshalb sieht Artikel 23 des ALBA-Gesetzes vor, dass der Entscheid zur Aussetzung und Kündigung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte gegenüber einem Partnerstaat sowie der Entscheid zur Kündigung der ALBA-Vereinbarung in die Zuständigkeit des Bundesrates fallen. Die ESTV als zuständige schweizerische Behörde kann somit nur mit Zustimmung des Bundesrates handeln.
8. Abschnitt: Strafbestimmungen
Allgemeines
Die Strafbestimmungen dienen dazu, als Ultima Ratio den abkommens- und gesetzeskonformen Austausch der länderbezogene Berichte sicherzustellen. Demzufolge beschränken sich die Strafbestimmungen auf die Pflichten zur Erstellung und Übermittlung der länderbezogenen Berichte. Die Strafverfahren werden nach dem Verwaltungsstrafrecht geführt, sie richten sich gegen die beschuldigten natürlichen Personen.