Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten

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Nach Artikel 28 des ALBA-Gesetzes ist der Bundesrat für die Aufnahme eines Staates oder Hoheitsgebietes in die Liste der Staaten und Hoheitsgebiete, mit denen die Schweiz die ALBA-Vereinbarung einführen will, zuständig. Wirksam wird der Austausch des länderbezogenen Berichts nach der Hinterlegung der Liste beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums aber erst, wenn der auf der Schweizer Liste aufgeführte Staat oder das entsprechende Hoheitsgebiet die Schweiz ebenfalls als Staat meldet, mit dem er oder es den Austausch vornehmen will. Ansonsten findet kein Austausch statt. Mit diesem Mechanismus kann die Reziprozität sichergestellt werden.

Im Entwurf des Bundesbeschlusses ist nicht vorgesehen, dass die Schweiz im Rahmen der ALBA-Vereinbarung auf die Reziprozität verzichtet. Zur Wahrung eines Level Playing Fields soll die Schweiz grundsätzlich von ihren Partnerstaaten länderbezogene Berichte erhalten und diese für die Bewertung erheblicher Risiken im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, der Gewinnverkürzung und -verlagerung verwenden können.

In Artikel 3 des Entwurfs des Bundesbeschlusses wird das EFD ermächtigt, die für die Schweiz anwendbaren Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards mitzuteilen sowie den für die Schweiz ausgefüllten Vertraulichkeits- und Datenschutzfragebogen zu übermitteln. Die Erteilung dieser Kompetenz ans EFD rechtfertigt sich, da diese Elemente einer dynamischen Entwicklung ausgesetzt sind. Die Datenübertragungsverfahren einschliesslich der Verschlüsselungsstandards müssen sich am jeweils neuesten Stand der Technik orientieren. Der Vertraulichkeits- und Datenschutzfragebogen beschreibt nicht nur die geltende Rechtslage, sondern auch Praktiken und Verfahren. Diese müssen ständig überwacht und gegebenenfalls optimiert werden.

Absätze 2 bis 4

Nach Absatz 2 wird die ALBA-Vereinbarung zwischen zwei Staaten und/oder Hoheitsgebieten entweder am Tag der letzten Notifikation oder am Tag des Inkrafttretens des Amtshilfeübereinkommens wirksam, wobei das spätere Datum massgebend ist. Gemäss den Absätzen 3 und 4 veröffentlicht die OECD auf ihrer Webseite gewisse der gemeldeten Angaben, so insbesondere eine Liste der zuständigen Behörden, die die ALBA-Vereinbarung unterzeichnet haben, und der zuständigen Behörden, zwischen denen sie wirksam ist.

Absatz 5

Nach Absatz 5 kann der Austausch länderbezogener Berichte von einer zuständigen Behörde gegenüber einer anderen zuständigen Behörde vorübergehend ausgesetzt werden, wenn diese die Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder eingehalten hat. Vor dem Aussetzungsentscheid muss sie die andere zuständige Behörde konsultieren. Die zuständige Behörde, die beabsichtigt, die ALBA-Vereinbarung auszusetzen, muss die zuständige Behörde des Partnerstaates schriftlich darüber informieren. Die Information soll eine detaillierte Beschreibung des Problems in Bezug auf die Nichteinhaltung enthalten.

Die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen der ALBA-Vereinbarung und des Amtshilfeübereinkommens oder die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen können eine vorübergehende Aussetzung der ALBA-Vereinbarung rechtfertigen. Auch eine nicht sachgemässe, das heisst der Bewertung erheblicher Risiken im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, der Gewinnverkürzung und -verlagerung entsprechende Verwendung der Informationen länderbezogener Berichte kann eine vorübergehenden Aussetzung der ALBA-Vereinbarung zur Folge haben.

Die Aussetzung wird unmittelbar wirksam und bleibt bestehen, bis die für eine erhebliche Nichteinhaltung verantwortliche zuständige Behörde in annehmbarer Weise nachweist, dass keine erhebliche Nichteinhaltung vorliegt oder dass sie geeignete Massnahmen ergriffen hat, um diese zu beheben.

Absatz 6

Absatz 6 regelt die Kündigungsmodalitäten. Die ALBA-Vereinbarung kann insgesamt oder in Bezug auf bestimmte zuständige Behörden mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Erhaltene Informationen unterliegen auch nach der Kündigung den Bedingungen des Amtshilfeübereinkommens, das