Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten
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Artikel 10 Registrierungs- und Meldepflicht
Absätze 1 und 2
Die berichtenden Rechtsträger sind verpflichtet, sich bei der ESTV unaufgefordert anzumelden. Bei der Registrierung sind die in Buchstaben a-e aufgeführten Angaben zu machen.
Absatz 3
Falls der in der Schweiz ansässige konstitutive Rechtsträger kein berichtender Rechtsträger ist, d.h. keine Konzernobergesellschaft oder substituierende Konzernobergesellschaft eines multinationalen Konzerns, so gibt er der ESTV die Firma, die Adresse und die Ansässigkeit des zur Einreichung des länderbezogenen Berichts verpflichteten konstitutiven Rechtsträgers an. Damit wird die ESTV über den Ersteller des länderbezogenen Berichts informiert, der auch die entsprechenden in der Schweiz ansässigen konstitutiven Rechtsträger erfasst und der von den zuständigen ausländischen Behörden an die ESTV übermittelt werden wird.
Absatz 4
Die in Absatz 4 erwähnte Registrierungs- und Meldepflicht muss spätestens am letzten Tag der Berichtsteuerperiode erfüllt sein, damit der ESTV rechtzeitig alle nötigen Daten über den Austausch länderbezogener Berichte zur Verfügung stehen. Kommt ein berichtender Rechtsträger seinen Pflichten nicht nach, greifen die Strafbestimmungen nach Artikel 24.
Absatz 5
Endet die Eigenschaft als berichtender Rechtsträger, so hat sich der berichtende Rechtsträger bei der ESTV unaufgefordert abzumelden.
Artikel 11 Einreichungsfrist
Absatz 1
Die ansässigen Rechtsträger übermitteln den länderbezogenen Bericht jährlich spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag der Berichtssteuerperiode an die ESTV.
Die Einreichungsfrist ist eine Ordnungsfrist. Im Gegensatz zu den Verwirkungsfristen führen Ordnungsfristen zu keiner unmittelbaren Änderung der Rechtsbeziehungen. Verstreicht die Frist nach Artikel 11 ungenutzt, gibt die ESTV dem berichtenden Rechtsträger gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen.
Die Einhaltung der Einreichungsfrist ist Bestandteil der Erfüllung der Einreichungspflicht, weshalb die verspätete Einreichung unter Artikel 24 fällt. Somit ist das Verpassen der in Artikel 11 festgehaltenen Zwölf-Monatsfrist strafbar. Die Nachreichung eines länderbezogenen Berichts kann dennoch verlangt und ein erneutes Nichteinreichen kann erneut bestraft werden.
Absatz 2
In Fällen nach Artikel 8, beginnt die Einreichungsfrist nach Absatz 1 an dem Tag zu laufen, an dem die ESTV den berichtenden Rechtsträger in der Schweiz schriftlich aufgefordert hat, die länderbezogenen Berichte einzureichen.
Die Feststellung der Schweiz, dass ein systemisches Scheitern bei einem ihrer Partnerstaaten eingetreten ist, benötigt Zeit. Erstens muss die Schweiz feststellen können, dass sie keine länderbezogenen Berichte von diesem Partnerstaat erhalten hat. Zweitens muss sie sich gemäss der ALBA-Vereinbarung mit diesem Partnerstaat beraten, bevor sie ein systemisches Scheitern feststellt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Abschnitt 6 der ALBA-Vereinbarung). Deswegen beginnt die Einreichungsfrist von 12 Monaten erst zu laufen, sobald die ESTV den berichtenden Rechtsträger in der Schweiz schriftlich zur Einreichung des länderbezogenen Berichts aufgefordert hat.
Die Nichteinhaltung der Einreichungsfrist nach Absatz 2 ist gemäss Artikel 24 strafbar ab dem Tag, an dem die Frist von 12 Monaten zu Ende ist, die auf die schriftliche Aufforderung der ESTV folgt.