Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten

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Tabelle 3 ermöglicht die Lieferung zusätzlicher Informationen.

In Bezug auf den Zeitplan empfiehlt der Bericht zur Massnahme 13, die multinationalen Konzerne für die Geschäftsjahre mit Beginn ab 1. Januar 2016 zur Einreichung der ersten länderbezogenen Berichte zu verpflichten. Nach dem Mustergesetz zum länderbezogenen Bericht verfügen die multinationalen Konzerne über eine Frist von zwölf Monaten nach Ablauf der Berichtssteuerperiode7, um die länderbezogenen Berichte zu erstellen und einzureichen. Die ersten länderbezogenen Berichte müssten somit spätestens Ende 2017 eingereicht werden, und der erste Austausch sollte ab 2018 stattfinden können. Nach der ALBA-Vereinbarung haben die Steuerbehörden somit sechs Monate Zeit8 für die Übermittlung der länderbezogenen Berichte (nach Abschnitt 3 Absatz 2 der ALBA-Vereinbarung muss die Übermittlung spätestens 18 Monate nach Ablauf der Berichtssteuerperiode erfolgen). Der Zeitplan lässt sich somit wie folgt darstellen:

7 Der Begriff «Steuerperiode» entspricht der Bedeutung von Artikel 79 Absatz 2 DBG und Artikel 31 Absatz 2 StHG und ist gleichbedeutend mit dem von der OECD verwendeten Begriff «Steuerjahr».

8 Diese Frist wird sich in den Folgejahren auf drei Monate verkürzen (vgl. Erläuterungen zu Abschnitt 3 der ALBA- Vereinbarung).