Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten

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die Einhaltung der Vertraulichkeit, der Datenschutzvorkehrungen und/oder auf die sachgemässe Verwendung der Daten).

Gemäss der ALBA-Vereinbarung muss eine zuständige Behörde die andere zuständigen Behörde konsultieren bevor sie feststellt, dass ein systemisches Scheitern des Austauschs länderbezogener Berichte mit der anderen Behörde vorliegt (siehe Abschnitt 6 Absatz 2 der ALBA-Vereinbarung).

2. Abschnitt: Länderbezogener Bericht

Artikel 3 Inhalt

Absatz 1

Gemäss dem Bericht zur Massnahme 13 besteht der länderbezogene Bericht aus drei Tabellen (siehe Ziff. 1.1 vorstehend).

Absatz 2

Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat in einer Verordnung den Inhalt der länderbezogenen Berichte unter Einhaltung internationaler Standards näher zu umschreiben und gemäss den entsprechenden internationalen Entwicklungen anzupassen. Die internationalen Standards werden vor allem durch die OECD in ihren Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen vorgegeben.

Artikel 4 Sprache

Die länderbezogenen Berichte sind entweder in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch zu erstellen.

Artikel 5 Währung

Der länderbezogene Bericht soll in einer Währung erstellt werden und zwar entweder in Schweizer Franken oder aber in der für den multinationalen Konzern wesentlichen Währung. Eine einheitliche Währung ist erforderlich, damit die Steuerbehörden auf der Grundlage von in sich konsistenten Daten die Risikobeurteilung im Verrechnungspreisbereich sowie wirtschaftliche und statistische Analysen durchführen können.

3. Abschnitt: Pflichten und Rechte der konstitutiven Rechtsträger

Allgemeines

Die Artikel 6 bis 9 übernehmen dem Sinn nach den Inhalt des Mustergesetzes im Bericht zur Massnahme 13. Das Mustergesetz zum länderbezogenen Bericht funktioniert als Kaskade. Als erste Stufe sieht es vor, den länderbezogenen Bericht auf der Grundlage eines Abkommens zu erhalten. Die Konzernobergesellschaft reicht den länderbezogenen Bericht bei der Steuerbehörde ihres Ansässigkeitsstaats ein, die ihn mit den Steuerbehörden des Staates oder Hoheitsgebietes, in dem sich ein Rechtsträger des multinationalen Konzerns befindet und mit dem der automatische Austausch aktiviert wurde, austauscht. Ist es einem Staat oder Hoheitsgebiet nicht möglich, den länderbezogenen Bericht auf der Grundlage eines Abkommens zu erhalten, kann dieser durch den Zweitmechanismus eingefordert werden. Nach dem im Bericht zur Massnahme 13 vorgesehenen Zweitmechanismus kann ein Staat oder Hoheitsgebiet den länderbezogenen Bericht von einem in diesem Staat oder Hoheitsgebiet ansässigen konstitutiven Rechtsträger direkt einfordern. Der Zweitmechanismus kommt nur in bestimmten Fällen zur Anwendung und muss im innerstaatlichen Recht ausdrücklich vorgesehen sein. Artikel 8 sieht diese Möglichkeit vor.