Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten

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Artikel 30 Referendum und Inkrafttreten

Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Die Verpflichtung einen länderbezogenen Bericht einzureichen beginnt ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres nach dem das ALBA-Gesetz in Kraft getreten ist.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Einführung der Erstellung und des Austauschs länderbezogener Berichte wird bei der ESTV zu einem erhöhten finanziellen Aufwand führen. Wie beim AIA wird der ESTV auch beim Austausch länderbezogener Berichte die Funktion einer Drehscheibe für den Datenaustausch mit den Partnerstaaten sowie mit den zuständigen kantonalen Behörden in Bezug auf vom Ausland eingehende Informationen zukommen. Die ins Ausland übermittelten Informationen werden von den berichtenden Rechtsträgern ebenfalls bei der ESTV eingereicht und von dieser ans Ausland weitergeleitet. Die ESTV wird sich deshalb frühzeitig auf die neuen Rahmenbedingungen vorbereiten und entsprechende Vorkehrungen treffen müssen (Entwicklung eines entsprechenden EDV-Systems; Aufsetzen organisatorischer Prozesse innerhalb der ESTV bzw. mit den berichtenden Rechtsträgern, den Partnerstaaten und den zuständigen kantonalen Behörden). Sollten der ESTV neben der Funktion als Drehscheibe für den Datenaustausch weitere Aufgaben im Bereich der Analyse und Weiterbearbeitung der Daten zugewiesen werden, müssten entsprechende personelle Mittel bereitgestellt werden.

Da die Funktion der ESTV beim Austausch länderbezogener Berichte mit derjenigen beim AIA vergleichbar ist, kann bei der Entwicklung des EDV-Systems auf den Erfahrungen bei der Umsetzung des AIA-Projekts aufgebaut werden. Das sich für den AIA in der Entwicklung befindende System kann allerdings nicht ohne Anpassungen für den Austausch länderbezogener Berichte verwendet werden, da unterschiedliche Arten von Daten ausgetauscht werden.

4.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Mehr als 60 Länder – alle OECD- und G20-Mitglieder sowie einige Staaten, die weder Mitglied der OECD noch der G20 sind – haben am BEPS-Projekt teilgenommen. Die OECD- und G20-Mitglieder (inkl. die Schweiz) haben sich politisch verpflichtet die sogenannten Mindesstandards aus dem BEPS Projekt zu übernehmen und umzusetzen. Zu diesen Mindeststandards zählen auch die länderbezogenen Berichte, welche in mehreren Ländern von den entsprechenden multinationalen Konzernen erstellt werden müssen. Dies gewährleistet auch ein Level Playing Field, d.h. gleiche Voraussetzungen für die multinationalen Konzerne bezüglich der länderbezogenen Berichte in all den Ländern, die sich zu den Mindeststandards verpflichtet haben (alle OECD- und G20-Mitglieder). Dies stellt sicher, dass für die berichtenden Rechtsträger in der Schweiz keine Wettbewerbsnachteile entstehen und die Schweiz dabei zugleich die OECD Mindeststandards erfüllt. Gemäss einer ersten Studie, werden in der Schweiz ca. 200 ansässige multinationale Konzerne davon betroffen sein und einen länderbezogenen Bericht erstellen müssen (d.h. es gibt in der Schweiz ca. 200 ansässige berichtende Rechtsträger).

Für die berichtenden Rechtsträger werden ein zusätzlicher administrativer Aufwand zur Erstellung der länderbezogenen Berichte sowie Compliance-Kosten erwartet. Der Mehraufwand dürfte sich aber in Grenzen halten, da die multinationalen Konzerne bereits über Aufzeichnungen zu den meisten offenzulegenden Informationen verfügen (aufgrund der jeweiligen lokalen gesetzlichen Verpflichtungen einer ordnungsgemässen Buchführung nachzukommen). Da die länderbezogenen Berichte aber auch eine Aufschlüsselungen der Einkünfte nach Drittverkäufen und internen Verkäufen vorschreiben sowie weitere detaillierte Angaben zu Steuerzahlungen und Kapital verlangen, werden die meisten multinationalen Konzerne zumindest ihre Informationstechnologie entsprechend anpassen müssen.

Weiter gilt es zu beachten, dass die meisten OECD- und G20-Mitglieder auf der Grundlage ihrer lokalen Gesetzgebung einen Zweitmechanismus anwenden können und dementsprechend die in der Schweiz ansässigen multinationalen Konzerne in vielen Fällen einen länderbezogenen Bericht erstellen müssen, auch wenn in der Schweiz das ALBA-Gesetz nicht umgesetzt würde.