Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten

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Der Bericht zur Massnahme 13 sieht vor, dass multinationale Konzerne drei Dokumentationen vorlegen: einen länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report), eine Stammdokumentation (Master-File) und eine landesspezifische Dokumentation (Local-File).

Der länderbezogene Bericht enthält Informationen über die weltweite Verteilung der Umsätze, der entrichteten Steuern und weiteren Kennzahlen der multinationalen Konzerne in den einzelnen Staaten und Hoheitsgebieten sowie Angaben über die wichtigsten wirtschaftlichen Tätigkeiten sämtlicher konstitutiver Rechtsträger des multinationalen Konzerns. Die Stammdokumentation (Master-File) ergänzt den länderbezogenen Bericht mit genaueren Informationen. Sie bietet einen Überblick über die Geschäftstätigkeit des multinationalen Konzerns, mit dem dessen Verrechnungspreispraxis in den wirtschaftlichen, rechtlichen, finanziellen und steuerlichen Gesamtkontext gestellt werden kann. Die landesspezifische Dokumentation (Local-File) schliesslich enthält Informationen zu den spezifischen konzerninternen Geschäftsvorfällen (z.B. Transaktionen unter einzelnen Rechtsträgern des Konzerns). Das Local-File wird nur an die entsprechende lokale Steuerbehörde ausgehändigt und ergänzt die Angaben des Master-File. Der länderbezogene Bericht, das Master-File und das Local-File richten sich ausschliesslich an die Steuerbehörden. Sie sind nicht dazu gedacht, veröffentlicht oder der Öffentlichkeit in irgendeiner Weise verfügbar gemacht zu werden. Des Weiteren hat die Schweiz zusammen mit anderen Ländern dank zahlreicher Interventionen in den Verhandlungen mit der OECD erreicht, dass der Inhalt des Berichts angepasst wurde sowie der Umfang der in den länderbezogenen Berichten enthaltenen Informationen reduziert worden ist und dadurch der Austausch an Informationen auf eine angemessene Grösse limitiert wird.

Die politische Verpflichtung, die die Staaten im Rahmen des BEPS-Projekts bei der Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogenen Berichterstattung eingegangen sind, führte zur Annahme eines Mindeststandards (Minimum Standard). Alle OECD- und G20-Mitgliedstaaten sind somit politisch zur Umsetzung des länderbezogenen Berichts verpflichtet. Der Mindeststandard betrifft ausschliesslich die Erstellung und den Austausch des länderbezogenen Berichts; nicht eingeschlossen sind die Erstellung des Master- oder des Local-File.

Länderbezogener Bericht: Mindeststandard

Der Bericht zur Massnahme 13 beschreibt den Inhalt des Mindeststandards: die von der Pflicht zur Einreichung des länderbezogenen Berichts betroffenen multinationalen Konzerne, den Inhalt des länderbezogenen Berichts, den Zeitplan für dessen Umsetzung sowie die Instrumente, die für die Einreichung und den Austausch des länderbezogenen Berichts benötigt werden.

Der Bericht zur Massnahme 13 umfasst:

• Musterformular für den länderbezogenen Bericht. Das Muster im Anhang III des Berichts bestimmt Form und Inhalt des länderbezogenen Berichts. Zudem enthält Anhang III Instruktionen zu den im länderbezogenen Bericht erforderlichen Angaben.

• Mustergesetz zum länderbezogenen Bericht. Das Mustergesetz hält fest, welche multinationalen Konzerne zur Einreichung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind und was dieser beinhalten muss (Angaben im Formular). Weiter sieht es die Möglichkeit vor, den länderbezogenen Bericht unter gewissen Voraussetzungen über einen Zweitmechanismus, ausserhalb eines Abkommens, einzuholen. Die Staaten können das Mustergesetz ihrem Rechtssystem anpassen.

• Mustervereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte. Darin werden die Modalitäten für den Austausch des länderbezogenen Berichts geregelt.

• Mustervereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte auf der Basis eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA). Darin werden die Modalitäten für den Austausch des länderbezogenen Berichts gestützt auf ein DBA geregelt.

• Mustervereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte auf der Basis eines Steuerinformationsabkommens (SIA). Darin werden die Modalitäten für den Austausch des länderbezogenen Berichts gestützt auf ein SIA geregelt.

Gemäss Mindeststandard gilt die Pflicht zur Einreichung eines länderbezogenen Berichts für multinationale Konzerne ab einem jährlichen konsolidierten Umsatz von 750 Millionen Euro oder dem Gegenwert in der Landeswährung per 1. Januar 2015. Nach den Schätzungen der OECD werden mit diesem