Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten

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Artikel 12 Übermittlung des länderbezogenen Berichts innerhalb des multinationalen Konzerns

Artikel 12 betrifft multinationale Konzerne, deren Konzernobergesellschaft in der Schweiz ansässig ist und die einen oder mehrere konstitutive Rechtsträger im Ausland haben. Je nach ausländischem Recht und in gewissen speziellen Fällen könnte ein konstitutiver Rechtsträger dieses multinationalen Konzerns daher zur Einreichung des länderbezogenen Berichts verpflichtet werden. Ein solcher Fall sollte aber nur unter gewissen Bedingungen eintreten. Der ausländische Staat oder das Hoheitsgebiet muss die internationalen Standards in diesem Bereich anwenden (z.B. er ist nicht ermächtigt, länderbezogene Berichte zu veröffentlichen). Des Weiteren muss der ausländische Staat oder das Hoheitsgebiet in seinem Recht die Möglichkeit vorsehen, den länderbezogenen Bericht direkt beim konstitutiven Rechtsträger auf seinem Gebiet, das heisst nicht über das Abkommen, sondern über den Zweitmechanismus einzuholen. Auch müsste die Möglichkeit, den Zweitmechanismus anzuwenden, auf folgende Situationen beschränkt sein:

1. die Schweiz ist kein Partnerstaat des Staates oder des Hoheitsgebietes, in dem der konstitutive Rechtsträger ansässig ist, zum Zeitpunkt, in dem dieser Staat oder dieses Hoheitsgebiet den länderbezogenen Bericht für die Berichtsteuerperiode einholen möchte; oder

2. seitens der Schweiz besteht ein systemisches Scheitern beim Austausch länderbezogener Berichte gegenüber diesem Partnerstaat.

Tritt eine der obgenannten Situationen ein, kann der ausländische Staat oder das Hoheitsgebiet den länderbezogenen Bericht vom konstitutiven Rechtsträger auf seinem Gebiet einfordern. Dieser wird sich zur Beschaffung wahrscheinlich an die Konzernobergesellschaft wenden. Diese wird den länderbezogenen Bericht, sofern sie darüber verfügt, ihrem konstitutiven Rechtsträger zur Einreichung bei der ausländischen Behörde übergeben. Ist die Konzerngesellschaft in der Schweiz ansässig, stellt sich die Frage der Anwendbarkeit von Artikel 271 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB)16. Die Konzernobergesellschaft leitet den länderbezogenen Bericht an ihren konstitutiven Rechtsträger zur Einreichung bei der ausländischen Behörde weiter; es erfolgt keine direkte Einreichung durch die Konzernobergesellschaft. Der konstitutive Rechtsträger könnte jedoch als verlängerter Arm der Konzernobergesellschaft betrachtet werden. Damit bestünde das Risiko einer Verletzung von Artikel 271 Absatz 1 StGB durch die in der Schweiz ansässige Konzernobergesellschaft. Um diesbezügliche Unklarheiten zu beseitigen, ermächtigt Artikel 12 die in der Schweiz ansässige Konzernobergesellschaft zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts an ihre konstitutiven Rechtsträger zwecks Einreichung bei einer ausländischen Behörde.

In den obgenannten Fällen kann eine ausländische Behörde zwar den länderbezogenen Bericht einfordern, folgendes ist jedoch zu präzisieren:

• Die ersten Staaten oder Hoheitsgebiete, in denen der Austausch rechtswirksam wird, sind diejenigen, die das diesbezügliche Recht per 1. Januar 2016 eingeführt haben. Sie könnten die Einreichung des länderbezogenen Berichts für 2016 spätestens Ende Jahr 2017 verlangen. Eine Verletzung von Artikel 271 Absatz 1 StGB ist ausgeschlossen, wenn das ALBA-Gesetz zum fraglichen Zeitpunkt in Kraft tritt. Dieses erlaubt mit Inkrafttreten in der entsprechenden Periode einer in der Schweiz ansässigen Konzernobergesellschaft, den länderbezogenen Bericht gestützt auf Artikel 12 an ihre konstitutiven Rechtsträger weiterzuleiten. Diese Berechtigung gilt gleichermassen für die länderbezogenen Berichte für die Geschäftsjahre 2016 und 2017.

• Wenn das ALBA-Gesetz in Kraft ist, kann die Schweiz die Notifikation gemäss Abschnitt 8 der ALBA-Vereinbarung hinterlegen und wird ein Partnerstaat. Mit dem Inkrafttreten der ALBA-Vereinbarung in der Schweiz verliert der ausländische Staat oder das Hoheitsgebiet, wenn er oder es ein Partnerstaat ist, die Möglichkeit zur Anwendung des Zweitmechanismus.

• Schliesslich könnte ein Partnerstaat seinen Zweitmechanismus anwenden, wenn in der Schweiz ein systemisches Scheitern beim Austausch länderbezogener Berichte mit diesem Partnerstaat vorliegt. Dem systemischem Scheitern muss jedoch ein Konsultationsverfahren zwischen den beiden Staaten und/oder Hoheitsgebieten nach der ALBA-Vereinbarung vorangegangen sein (vgl. dazu die Erläuterungen zu Abschnitt 6 der ALBA-Vereinbarung).

16 SR 311.0