Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten
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berichtender Rechtsträger bereits einen länderbezogenen Bericht erstellt haben könnte. Dies könnte insbesondere der Fall sein, wenn eine in der Schweiz ansässige Konzernobergesellschaft über konstitutive Rechtsträger in Staaten oder Hoheitsgebieten verfügt, die den länderbezogenen Bericht für die betreffenden Steuerperioden verlangen.
Für die Steuerperioden mit Beginn bei oder nach Inkrafttreten des ALBA-Gesetzes, das heisst aus heutiger Sicht ab dem 1. Januar 2018, wird die Erstellung des länderbezogenen Berichts obligatorisch, und Artikel 29 wird dadurch unwirksam. Die länderbezogenen Berichte über die Steuerperiode 2018 und der Folgejahre werden auf der Grundlage der ALBA-Vereinbarung automatisch ausgetauscht.
Absatz 1
Gemäss dem Grundsatz des Rückwirkungsverbots von Gesetzen kann die ESTV länderbezogene Berichte über vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende Steuerperioden nur übermitteln, wenn diese von einem berichtenden Rechtsträger freiwillig bei ihr eingereicht wurden. Nach dieser freiwilligen Eingabe übermittelt die ESTV den länderbezogenen Bericht an einen oder mehrere bestimmte Staaten und Hoheitsgebiete, unter Anwendung des jeweiligen Abkommensschutzes, namentlich dem Vertraulichkeits- und dem Spezialitätsprinzip.
Die ALBA-Vereinbarung wird für die Steuerperioden 2016 und 2017 noch nicht anwendbar sein und kann deshalb nicht als Rechtsgrundlage für die Übermittlung freiwillig bei der ESTV eingereichter länderbezogener Berichte dienen; ebenso wenig wie das Amtshilfeübereinkommen, das im Prinzip die betreffenden Steuerperioden nicht abdecken wird. Somit muss die Übermittlung der länderbezogenen Berichte auf der Basis eines DBA oder eines anderen Abkommens erfolgen, das einen Informationsaustausch in Steuersachen vorsieht.
Absatz 2
Wie erwähnt kann die ESTV den länderbezogenen Bericht nach Absatz 1 auf der Grundlage eines DBA oder anderen Abkommens übermitteln, das einen Informationsaustausch in Steuersachen vorsieht. Nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen (OECD-MA) können die Informationen auf Ersuchen, automatisch oder spontan ausgetauscht werden. Die Schweiz hat in ihrer DBA-Politik den in Artikel 26 OECD-MA verankerten Standard übernommen, sich aber ausschliesslich zum Austausch auf Ersuchen – und nicht zum spontanen oder automatischen Austausch – verpflichtet18. Sie kann jedoch über das hinausgehen, wozu sie sich hiermit verpflichtet hat. Artikel 29 macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und gestattet der ESTV, die betreffenden länderbezogenen Berichte ohne eingegangenes Ersuchen weiterzuleiten.
Nach innerstaatlichem Recht wird die Amtshilfe ausschliesslich auf Ersuchen geleistet (Artikel 4 Absatz 1 des Steueramtshilfegesetzes StAhiG19). Absatz 2 stellt eine vom StAhiG abweichende Lex specialis dar. Er ermöglicht der ESTV die Übermittlung freiwillig eingereichter länderbezogener Berichte, ohne dass der Vertragsstaat ein Ersuchen gestellt hat.
Schliesslich übermittelt die ESTV die länderbezogenen Berichte nach Absatz 1 nur an Staaten oder Hoheitsgebiete, mit denen die Schweiz ein DBA oder ein anderes internationales Abkommen mit einem Informationsaustausch in Steuersachen in Übereinstimmung mit dem OECD-Standard in diesem Bereich abgeschlossen hat und für die der berichtende Rechtsträger seinen länderbezogenen Bericht eingereicht hat. Diese Übermittlung erfolgt nach dem ALBA-Gesetz, sodass die Verfahrensbesonderheiten des StAhiG in diesem Zusammenhang nicht anwendbar sind. Die Voraussetzungen für die Amtshilfeerteilung auf Ersuchen und die diesbezüglichen Verfahrensregeln werden durch Artikel 29 des ALBA-Gesetzes nicht präjudiziert.
Steuerjahre mit Beginn ab 1. Januar 2016 zu verlangen»; siehe OECD, Massnahme 13 – Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung, Ziff. 50
18 Siehe dazu verschiedene Protokolle zu DBA der Schweiz mit Formulierungen wie: «Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.».
19 SR 651.1.