Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten
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die Bundesversammlung der Grundsatzentscheid für den Austausch länderbezogener Berichte gefällt ist, kann die Kompetenz, mit welchen Staaten und Hoheitsgebieten die Schweiz diesen vornehmen will, gestützt auf Artikel 166 Absatz 2 BV an den Bundesrat delegiert werden. So kann die Schweiz auf Beschluss des Bundesrats im Zeitpunkt der Notifikation eine erste Staaten- und Hoheitsgebiete-Liste einreichen. Durch die Ermächtigung des Bundesrats zu bestimmen, mit wem die Schweiz den länderbezogenen Bericht austauschen will, können der Austausch rasch aktiviert und die Abkommensgarantien so rasch wie möglich sichergestellt werden.