Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten

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werden die Einreichung des länderbezogenen Berichts, des Master-File und des Local-File verlangen, während andere (wie das Vereinigte Königreich) sich auf den länderbezogenen Bericht beschränken. Die USA wollen die Einreichungspflicht ab 30. Juni 2016 einführen.

Bei einer Anwendung des Zweitmechanismus sind die Abkommensgarantien wie insbesondere das Spezialitätsprinzip nicht gewährleistet. In diesem Fall wird die Vertraulichkeit der Daten nach innerstaatlichem Recht bestimmt. Die multinationalen Konzerne drängen deshalb beim Austausch länderbezogener Berichte auf eine möglichst rasche Umsetzung auf Abkommensbasis. Aus diesem Grund haben verschiedene Staaten die innerstaatlichen Grundlagen zum länderbezogenen Bericht bereits per 1. Januar 2016 eingeführt.

Position der Schweiz

Die Schweiz hat bei allen BEPS-Arbeiten wie auch der Erarbeitung des Berichts zur Massnahme 13 aktiv mitgewirkt. Am 11. September 2015 hat der Bundesrat der Annahme sämtlicher Schlussberichte des BEPS-Projekts zugestimmt, einschliesslich des Berichts zur Massnahme 13 über die Verrechnungspreisdokumentation und die länderbezogene Berichterstattung. Die Verabschiedung durch alle OECD- und G20-Staaten erfolgte auf Ebene des Fiskalkomitees der OECD und anschliessend des OECD-Rates am 1. Oktober 2015.

Durch ihre Mitwirkung bei den Arbeiten des BEPS-Projekts und die Annahme seiner Ergebnisse hat die Schweiz die internationalen Bemühungen zur Verbesserung der Transparenz und zur Schaffung eines Level Playing Fields bei der Besteuerung multinationaler Unternehmen unterstützt. Die Umsetzung der BEPS-Ergebnisse in Form von Mindeststandards, wie sie der länderbezogene Bericht darstellt, ist Teil des Ziels, die Gewinnverkürzung und –verlagerung zu bekämpfen.

Für die Schweiz stellt der länderbezogene Bericht ein Instrument dar, das mithilfe der Risikobeurteilung im Verrechnungspreisbereich dazu beiträgt, die Gewinnverkürzung und –verlagerung wirksam bekämpfen zu können. Um einen unverhältnismässigen Mehraufwand für die betroffenen Unternehmen und die Steuerverwaltungen zu vermeiden, ist zum heutigen Zeitpunkt nicht vorgesehen, das Master-File und das Local-File zu verlangen.

1.2 Grundzüge der Vorlage

Allgemeines

Der Bericht zur Massnahme 13 definiert, welche multinationalen Konzerne einen länderbezogenen Bericht einreichen müssen, welche Angaben dieser enthalten muss (Inhalt des länderbezogenen Berichts), und welche Instrumente für die Einreichungspflicht und den Austausch länderbezogener Berichte vorliegen müssen.

Um den Austausch länderbezogener Berichte in der Schweiz einzuführen, sind folgenden Rechtsgrundlagen erforderlich:

• Das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 1988, welches durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens vom 1. Juni 2011 revidiert wurde (Amtshilfeübereinkommen), sieht in Artikel 6 vor, dass zwei oder mehrere Vertragsparteien für Fallkonstellationen und nach Verfahren, die sie einvernehmlich regeln, Informationen automatisch austauschen können. Zusammen mit einer zusätzlichen Vereinbarung stellt somit Artikel 6 die staatsvertragliche Rechtsgrundlage für den Austausch länderbezogener Berichte dar. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 18. Dezember 2015 von der Bundesversammlung verabschiedet und muss noch ratifiziert werden.

• Die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (ALBA-Vereinbarung) stellt eine zusätzliche Vereinbarung dar, mit welcher der Austausch der länderbezogenen Berichte gestützt auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens umgesetzt werden kann. Sie wurde von der Schweiz am 27. Januar 2016 unterzeichnet. Die ALBA-Vereinbarung sieht vor, dass länderbezogene Berichte unter den Staaten und Hoheitsgebieten, in denen sich ein konstitutiver Rechtsträger des multinationalen Konzerns befindet, auszutauschen sind.