Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten

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4.3 Auswirkungen auf die Steuern

Die Informationen im länderbezogenen Bericht selbst dürfen nicht zur Korrektur des steuerbaren Gewinns verwendet werden, sondern nur der Beurteilung des Gewinnverlagerungsrisikos dienen. Ausgehend von den Informationen im länderbezogenen Bericht können aber weitere Untersuchungen beim Steuerpflichtigen erfolgen, die dann zu einer Korrektur bei der betreffenden Gesellschaft führen können. Insofern diese Korrektur in gewissen Fällen nicht im Einklang mit den Bestimmungen des anwendbaren DBA stehen könnte, ist mit einer Zunahme der Doppelbesteuerungen und in der Folge auch der Verständigungsverfahren zu deren Beilegung zu rechnen.

Hinsichtlich der Steuereinnahmen für die Schweiz könnte die Einführung der länderbezogenen Berichte in bestimmten Fällen zu Mehreinnahmen führen, wenn die Schweizer Steuerbehörden Korrekturen beim steuerbaren Gewinn nach den einschlägigen internationalen Grundsätzen vornehmen sollten.

Hingegen könnten Korrekturen ausländischer Steuerbehörden nach den einschlägigen internationalen Grundsätzen aufgrund weiterer Untersuchungen ausgehend von länderbezogenen Berichten zu Mindereinnahmen für die Schweiz führen, wenn sie zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entsprechende Korrekturen vornehmen muss.

Letztendlich können nach der Einführung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte die Steuereinnahmen der Schweiz sinken oder steigen, abhängig von der zukünftigen Dynamik bezüglich der Steuerkorrekturen der Partnerstaaten sowie der Schweiz.

5 Verhältnis zur Legislaturplanung

In der Botschaft vom 27. Januar 2016 für die Legislatur 2015 bis 2019 ist die Vorlage nicht angemeldet. Die Vorlage wird in der Legislaturplanung 2015 bis 2019 nicht erwähnt, entspricht jedoch Ziel 2 der Legislaturplanung: «Die Schweiz sorgt für bestmögliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Inland und unterstützt so ihre Wettbewerbsfähigkeit». Gemäss diesem Ziel sind Massnahmen für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit und den wirtschaftlichen Wohlstand zu treffen. Zudem ist die Einhaltung der internationalen Standards im Steuerbereich und namentlich in Bezug auf die Transparenz und den Informationsaustausch Bestandteil der bundesrätlichen Strategie für einen wettbewerbsfähigen Schweizer Finanzplatz. Die Schweiz soll auch in Zukunft über einen starken, international konkurrenzfähigen Wirtschaftsstandort verfügen (siehe Ziff. 1.3).

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Bundesbeschluss über die Genehmigung

Der Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der ALBA-Vereinbarung basiert auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat zur Unterzeichnung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV obliegt die Genehmigung der völkerrechtlichen Verträge der Bundesversammlung, es sei denn, der Bundesrat ist durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt, völkerrechtliche Verträge selbständig abzuschliessen (Artikel 7a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)20). Bei der ALBA-Vereinbarung handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, wobei für dessen Genehmigung keine Zuständigkeit des Bundesrats besteht. Für die Genehmigung ist somit die Bundesversammlung zuständig.

Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBA-Gesetz)

Die Rechtsgrundlage für das ALBA-Gesetz ist Artikel 173 Absatz 2 BV, wonach die Bundesversammlung alle Geschäfte behandelt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner andern Behörde

20 SR 172.010