Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 37 Seiten

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Der Begriff „konstitutiver Rechtsträger“ hat im ALBA-Gesetz dieselbe Bedeutung wie in der ALBA-Vereinbarung (siehe Erläuterungen zu Abschnitt 1 der ALBA-Vereinbarung).

Ein «in der Schweiz ansässiger konstitutiver Rechtsträger» ist ein konstitutiver Rechtsträger gemäss der Definition in der ALBA-Vereinbarung und Artikel 2 Buchstabe d, der in der Schweiz ansässig ist. Ein in der Schweiz ansässiger konstitutiver Rechtsträger ist eine eigenständige Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns, die eine juristische Person, die nach Artikel 50 des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuer (DBG12) und nach Artikel 20 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG13) steuerpflichtig ist, oder eine in der Schweiz steuerpflichtige Betriebsstätte nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b DBG und nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b StHG ist. Die Definition des konstitutiven Rechtsträgers schliesst auch eine Konzernobergesellschaft oder eine substituierende Konzernobergesellschaft ein.

Der Begriff «Konzernobergesellschaft» bedeutet der konstitutive Rechtsträger eines multinationalen Konzerns, der unmittelbar oder mittelbar eine ausreichende Beteiligung an einem oder mehreren konstitutiven Rechtsträgern des multinationalen Konzerns hält, sodass er:

• entweder nach den üblicherweise verwendeten Rechnungslegungsgrundsätzen im Staat seiner Ansässigkeit zur Erstellung eines Konzernabschlusses für Rechnungslegungszwecke verpflichtet ist;

• oder dazu verpflichtet wäre, wenn seine Beteiligung an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würde, und kein anderer konstitutiver Rechtsträger dieses multinationalen Konzerns unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung wie vorstehend beschrieben hält.

Eine «in der Schweiz ansässige Konzernobergesellschaft» ist ein in der Schweiz ansässiger konstitutiver Rechtsträger, für welchen die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung gemäss Artikel 963 Absätze 1 bis 3 OR gilt und der keine Befreiung gemäss Artikel 963a Absatz 1 Ziffer 2 OR geltend machen kann. Eine juristische Person ist von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie von einem Unternehmen kontrolliert wird, dessen Konzernrechnung nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellt und ordentlich geprüft worden ist. Da es sich bei Stiftungen und Vereinen um juristische Personen handelt, können sie für die Anwendung des ALBA-Gesetzes auch in der Schweiz ansässige Konzernobergesellschaften sein.

Der Begriff «substituierende Konzernobergesellschaft» definiert einen konstitutiven Rechtsträger eines multinationalen Konzerns, der als Einziger anstelle der Konzernobergesellschaft mit der Einreichung des länderbezogenen Berichts im Namen des multinationalen Konzerns beauftragt wurde. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine substituierende Konzernobergesellschaft bestimmt werden kann, ist in Artikel 9 festgelegt.

Der Begriff «berichtender Rechtsträger» bezeichnet die in der Schweiz ansässige Konzernobergesellschaft oder die in der Schweiz ansässige substituierende Konzernobergesellschaft, die den länderbezogenen Bericht im Namen des multinationalen Konzerns vorlegen muss.

Mit der «Berichtssteuerperiode» wird festgelegt, welche Steuerperiode für die entsprechenden Angaben und Kennzahlen im länderbezogenen Bericht massgebend ist. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr (Artikel 79 DBG und Artikel 31 Absatz 2 StHG). Dieses kann vom Kalenderjahr abweichen.

Der Begriff «schweizerische Steueridentifikationsnummer für Rechtsträger (UID)» bedeutet die Unternehmens-Identifikationsnummer gemäss Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG)14.

Mit dem Ausdruck «systemisches Scheitern» wird die Situation beschrieben, in der ein Partnerstaat der Schweiz dem automatischen Austausch länderbezogener Berichte anhaltend nicht nachkommt, obwohl er gemäss der ALBA-Vereinbarung dazu verpflichtet wäre. Beim «systemischen Scheitern» sind die Gründe für das Aussetzen des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte anderer Natur als die explizit erwähnten Gründe in der ALBA-Vereinbarung (die dort erwähnten Gründe beziehen sich auf

12 SR 642.11

13 SR 642.14

14 SR 431.03